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Die Sitte der Steinkreuzsetzung hielt sich noch lange nach 1532, als in der Constitutio Criminalis Carolina, genannt C C C oder Peinliche Gerichtsordnung Karls V., anstelle der privatrechtlichen Sühneverträge die staatliche Strafverfolgung trat. Daß sich dieses neue Gesetzbuch, besser eigentlich eine neue Strafprozeßordnung, nur langsam durchsetzen konnte, ist darauf zurückzuführen, daß die Reichsstünde bei ihrer Zustimmung zu diesem Gesetz in einer Vorbehaltsklausel, einer salvatorischen Klausel, ihre Zustimmung teilweise wieder zurücknahmen und somit die Einführung dieser neuen Rechtsordnung in ihren Territorien blockierten.

Sa schreibt man z.B. allgemein das Steinkreuz am Kieselbühl zwischen Fürth und Burgfarrnbach einem 1598 von Wolf- Balthasar von Wolfsthal begangenen Tabchlag an seinem früheren Diener zu, für eine Zeit also, in der die Carolina 60 Jahre, die Constitutio Criminalis Brandenburgica sogar schon 82 Jahre gültiges Recht waren. Es wäre jedoch zu dieser Annahme zu bemerken, daß diese Steinsetzung bisher durch keinen Hinweis in den schriftlichen Unterlagen begründet ist. Steinkreuze sind im Gebiet zwischen Bibert und Zenn in bemerkenswert großer Zahl vorhanden. Wir wissen aber, daß der Bestand früher noch größer war, daß viele Kreuze verschwunden sind, daß Standortverönderungen vorkamen, daß man auch Kreuze an bestimmten Stellen zusammengeführt und wieder errichtet hat, z.B. auf einer Flurwüstung zwischen Roßendorf und Seckendorf, am Feuerhaus von Schwaighausen, in Großweismannsdorf und am Friedhof von Langenzenn.

Urkundlich eindeutig nachweisbare Überlieferung gibt es im Bereich zwischen Bibert und Zenn nur für zwei Steinkreuze: das Kreuz von Oberasbach das früher an der Hochstraße stand und seit 1963 seinen Platz am kath. Kir- chenzentrum hat, und das Steínkreuz von Neuses / Ldkr. Fürth.

Am 5. Februar 1475 stürzte die Oberasbacher Bäuerin Weyler nach einem von Hermann Zyrolt aus Kreutles hervorgerufenen Zusammenstoß mit dessen Wagen vom Bock und starb drei Tage später. Ihre Kinder verlangten in einer Verhandlung die Errichtung eines Steinkreuzes. Es handelt sich hier also um ein Unfallkreuz.

Von Neuses wissen wir, daß in der Zeit zwischen 1406 und 1412 der Bauer Contz Lederer von zwei anderen Bewohnern des Ortes erschlagen worden war. Langjöhriger Streit war dieser Bluttat vorausgegangen, so daß wir dieses Kreuz als Sühnekreuz am Tatort ansehen dürfen.

Nicht zu den Unfall- und Sühnekreuzen in diesem Bereich gehört das sehr kleine Steinkreuz, das nahe der Bundesstraße 8 an der Einmündung der Straße von Hausen / Ldkr. Fürth steht. Mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich hier um das Dachkreuz einer heute verschwundenen Kapelle neben der ebenfalls verschwundenen Turmhügelburg von Hausen.