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Vierte Periode (1613—1615).

Veitsbronn, 60 Jahre alt, „hinter Christoph Behaim in Nürn­ berg verherrt," mit der 15jährigen Margarethe Stromaier, Schreinerstochter von Fürth, bei St. Sebald zur Frühmeß unverkündigt „eingeläutet" (kopulirt). Dieser Bauer besaß viel

Güter und keine Schulden und hatte sich an der Fürther Kirch­ weih mit jenem Frauenzimmer vergangen.'") Der dreizehnjährige Goldschlagerslehrling Hieronymus Lankamer von Fürth hatte seinem Meister, dem Goldschlager Va­ lentin von Gera in Nürnberg viel Gold und Geld gestohlen und wurde mit Gefängniß und Rutenhieben bestraft.'") Ein Nürnberger Edelmann, der einen Soldaten, von dem er angegriffen worden war, getödtet hatte, ritt rasch durch das Thor, wo fünf Schüsse auf ihn fielen, und begab sich „ins Geleit" nach Fürth. Er kam nie mehr nach Nürnberg zurück.'") Der Amtmann in Cadolzburg hatte die Nürnberger Dorf­ meister Meußel und Schmid zu Fürth nach Cadolzburg auf das Kastenamt bestellt, um sie „wegen Weg und Steg anzuweisen und ihnen zu gebieten, den Steg im Dorf mit Bruckhölzern zu belegen, wenn der Winter aufgeht." Nürnberg gestattete dies nicht und schickte deshalb einen Protest nach Cadolzburg.'") 1615 Der Markgraf von Ansbach erließ unter dem 6. Decem­ ber 1615 eine Verordnung, welche das Brauen von Weißbier verbot. „Ueber den großen unwiderbringlichen Schaden, den das bisher in vielen Orten eingeführte Prewen des Weißen Biers verursacht hat, indem dädurch nicht allein das liebe Getraid sehr schändlich mißbraucht und überflüssig verderbt, son­ dern auch aller Vorrath von Holtz in großen Uffschlag gebracht wird, auch viele Unterthanen darüber in Abwesen kommen, daher wird das Prewen dieses schedlichen Getränks bei Strafe verboten. Dagegen soll das Sieden des rothen Bieres befördert werden, damit sowohl dem Armen als dem Reichen sein Pfennig mit gutem gerechten Getränk verglichen wird." — Diese Ver­ ordnung stieß auf solchen Widerstand bei der Bevölkerung, welche damals für dieses kühlend-erfrischende billige Getränk sehr eingenommen war, daß sie bereits am 8. Mai des folgen­ den Jahres wieder zurückgenommen wurde.'") Ein weiteres Verbot erließ der Markgraf in Betreff des Kalkofens, welchen ein domprobsteilicher Unterthan auf der Stätte erbaute, wo später das Geleitshaus, jetzt das König!. Amtsgericht, hinkam.