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Wegen der Verschleppung des Prozesses durch die Fürther Bürgermeister und Syndici (Anwälte) und durch das rücksichtslose Vorgehen der Waldfrevler mit Hacken und Beilen, größtenteils Oberfarrnbacher, die selbst den Förster mit schlimmsten Drohungen verjagten, erließ die Dompropstei im April 1747 gegen alle eine Verfügung mit ''allgemeinem Waldverbot''. Nur bei Windbrüchen, also nach großem Sturm, wurde viel gefallenes Holz aus dem Wald geholt. Nachträgliche Strafen an die Fürther Bürgermeister wurden von den Frevlern gezahlt. Am 7. November [[1750]], kamen die streitenden Parteien vor dem Michaelis-Heeg-Gericht in Fürth zusammen. Zeugen sagten aus. Die Fehde dauerte aber weiter, bis es schließlich [[1777]] zu einem Vergleich kam. [[1773]] begannen Verhandlungen, um zu einem Vergleich zu kommen im Sinne einer Teilung der Fürberg. Die Fürther Bürgermeister holten sich in einer Gemeindeversammlung das Einverständnis der Gemeindsmitglieder zu einer gütlichen Vereinbarung mit den Farrnbachern ein. Die Dompropstei drängte zu einer Einigung. Dazu kam es am 7. Februar 1777. Ein endgültiger Vergleich wurde in Fürth anlässlich des Drei-König-Heeggerichts unterzeichnet. Die Waldabteilungen wurden festgelegt und provisorisch verpflockt. Die Farrnbacher Teile waren da aber schon in einem schlechten Zustand, weil er fast kein ''hiebiges Holz'' mehr enthielt. Der Fürther Gemeindeteil war vor allem durch die Aufsicht durch den Gemeindeförster vor größeren Einschlägen bewahrt und nicht so ausgebeutet worden. Die Hut-Gerechtigkeit wurde auch geregelt. Dem Vieh sollte der ganze Wald offen stehen, aber bestimmte Plätze konnten im Interesse des Aufforstens für die Herden gesperrt werden. Die hitzigen Fehden zwischen den Parteien dauerten sechs Jahrzehnte lang. Sie hatten nicht nur die Bürgermeister, das Gemeindepersonal und die Gemeinde selbst sowie die Nutzer mittels Werkzeugen und sogar Fäusten beschäftigt, sondern auch viele Anwälte und Gerichte in den Prozessen.<ref>Recherchen Peter Frank, 2024</ref> | Wegen der Verschleppung des Prozesses durch die Fürther Bürgermeister und Syndici (Anwälte) und durch das rücksichtslose Vorgehen der Waldfrevler mit Hacken und Beilen, größtenteils Oberfarrnbacher, die selbst den Förster mit schlimmsten Drohungen verjagten, erließ die Dompropstei im April 1747 gegen alle eine Verfügung mit ''allgemeinem Waldverbot''. Nur bei Windbrüchen, also nach großem Sturm, wurde viel gefallenes Holz aus dem Wald geholt. Nachträgliche Strafen an die Fürther Bürgermeister wurden von den Frevlern gezahlt. Am 7. November [[1750]], kamen die streitenden Parteien vor dem Michaelis-Heeg-Gericht in Fürth zusammen. Zeugen sagten aus. Die Fehde dauerte aber weiter, bis es schließlich [[1777]] zu einem Vergleich kam. [[1773]] begannen Verhandlungen, um zu einem Vergleich zu kommen im Sinne einer Teilung der Fürberg. Die Fürther Bürgermeister holten sich in einer Gemeindeversammlung das Einverständnis der Gemeindsmitglieder zu einer gütlichen Vereinbarung mit den Farrnbachern ein. Die Dompropstei drängte zu einer Einigung. Dazu kam es am 7. Februar 1777. Ein endgültiger Vergleich wurde in Fürth anlässlich des Drei-König-Heeggerichts unterzeichnet. Die Waldabteilungen wurden festgelegt und provisorisch verpflockt. Die Farrnbacher Teile waren da aber schon in einem schlechten Zustand, weil er fast kein ''hiebiges Holz'' mehr enthielt. Der Fürther Gemeindeteil war vor allem durch die Aufsicht durch den Gemeindeförster vor größeren Einschlägen bewahrt und nicht so ausgebeutet worden. Die Hut-Gerechtigkeit wurde auch geregelt. Dem Vieh sollte der ganze Wald offen stehen, aber bestimmte Plätze konnten im Interesse des Aufforstens für die Herden gesperrt werden. Die hitzigen Fehden zwischen den Parteien dauerten sechs Jahrzehnte lang. Sie hatten nicht nur die Bürgermeister, das Gemeindepersonal und die Gemeinde selbst sowie die Nutzer mittels Werkzeugen und sogar Fäusten beschäftigt, sondern auch viele Anwälte und Gerichte in den Prozessen.<ref>Recherchen Peter Frank, 2024</ref> | ||
==Siehe auch== | |||
* [[Stadtwald]] | |||
== Literatur == | == Literatur == | ||