Naturdenkmäler (Überblick): Unterschied zwischen den Versionen

K
Textersetzung - „z.B.“ durch „z. B.“
K (Textersetzung - „z.B.“ durch „z. B.“)
 
(5 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Einzelbäume, Baumgruppen und sogenannte "erdgeschichtliche Aufschlüsse" (wie z.B. Steinbrüche) von besonderer Schönheit und Seltenheit oder anderweitig besonderem Schutzbedürfnis und -wert, können gemäß dem '''Bayerischen Naturschutzgesetz''' zum '''Naturdenkmal''' bestimmt werden.  
Einzelbäume, Baumgruppen und sogenannte "erdgeschichtliche Aufschlüsse" (wie z. B. Steinbrüche) von besonderer Schönheit und Seltenheit oder anderweitig besonderem Schutzbedürfnis und -wert, können gemäß dem '''Bayerischen Naturschutzgesetz''' zum '''Naturdenkmal''' bestimmt werden.  




Zeile 42: Zeile 42:
* [[Linde am Kirchenweg]] in [[Oberfürberg]] (nicht mehr vorhanden, soll durch Pflügarbeiten so schwer beschädigt worden sein dass eingegangen)
* [[Linde am Kirchenweg]] in [[Oberfürberg]] (nicht mehr vorhanden, soll durch Pflügarbeiten so schwer beschädigt worden sein dass eingegangen)
* [[Stadelner Kiefer]] in [[Stadeln]] (2013 gefällt wegen Altersschwäche)
* [[Stadelner Kiefer]] in [[Stadeln]] (2013 gefällt wegen Altersschwäche)
== Sonstiges ==
Im Dezember 1954 wurden vom Grünflächenamt 84 junge Lindenbäumchen zwischen [[Jakobinenstraße |Jakobinen-]] und [[Schwabacher Straße]] gepflanzt.<ref>{{BuchQuelle|Fürth 1954/55 (Buch)|Seite=54; Freitag, 10. Dezember 1954}}</ref>


== Städtische Verantwortlichkeiten ==
== Städtische Verantwortlichkeiten ==
Zeile 48: Zeile 51:
== Strafen ==
== Strafen ==
Bis zu 50 000 Euro Geldbuße sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird ein Naturdenkmal gar beschädigt oder zerstört, so kann gemäß StGB eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.
Bis zu 50 000 Euro Geldbuße sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird ein Naturdenkmal gar beschädigt oder zerstört, so kann gemäß StGB eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.
 
==Literatur==
* Arno Pfeifenberger: [[100 Jahre Naturschutz (Buch)|100 Jahre Naturschutz]], Fürth, [[Städtebilder Verlag]], [[2003]], 128 S.
==Siehe auch==
==Siehe auch==
* [[Sühnekreuz]]
* [[Sühnekreuz]]
Zeile 54: Zeile 58:


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* Stadt Fürth - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999 - [https://www.fuerth.de/Portaldata/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/64_5_naturdenkmalverordnung.pdf online abrufbar]
* Stadt Fürth - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999 - [https://www.fuerth.de/Portaldata/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/64_5_naturdenkmalverordnung.pdf online]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
* Flächennutzungsplan der Stadt Fürth - [https://www.fuerth.de/Home/stadtentwicklung/planen-und-bauen/flaechennutzungsplan/Flaechennutzungsplan-der-Stadt-Fuerth-mit-integriertem-Landschaftsplan.aspx im Internet]
* Flächennutzungsplan der Stadt Fürth - [https://www.fuerth.de/Home/stadtentwicklung/planen-und-bauen/flaechennutzungsplan/Flaechennutzungsplan-der-Stadt-Fuerth-mit-integriertem-Landschaftsplan.aspx online]


[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie: Naturdenkmäler|*]]
[[Kategorie: Naturdenkmäler|*]]
82.367

Bearbeitungen