Privatsynagoge Alexanderstraße 11: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Gebäude '''Alexanderstraße 11''' unterhielt Abraham Koppel Weinschenk eine Privatsynagoge. Er hatte das Haus gemeinsam mit seinem Bruder Samuel Koppel Weinschenk<ref>im Kaufvertrag wird das Alter von Abraham Koppel Weinschenk mit 32 Jahren, das Alter des Bruders Samuael Koppel Weinschenk mit 28 Jahren angegeben. Siehe Kaufvertrage vom 2. Juni 1802</ref> am [[26. Juni]] [[1802]] für 5.411 fl. und 40 kr. von Jonas Samuel Neckarsulmer erworben.<ref> Jonas Samuel Neckarsulmer war dabei unter Vormundschaft von Löw Juda Neckarsulmer; ebenda</ref> Das Haus trug damals noch die alte Haus-Nummer 531. im Kaufvertrag wurde schon die Schule (= Synagoge) neben einer [[wikipedia:Hofreite|Hofraith]] und Stallung aufgeführt.
Im Gebäude '''Alexanderstraße 11''' unterhielt Abraham Koppel Weinschenk eine Privatsynagoge. Er hatte das Haus gemeinsam mit seinem Bruder Samuel Koppel Weinschenk<ref>im Kaufvertrag wird das Alter von Abraham Koppel Weinschenk mit 32 Jahren, das Alter des Bruders Samuael Koppel Weinschenk mit 28 Jahren angegeben. Siehe Kaufvertrage vom 2. Juni 1802</ref> am [[26. Juni]] [[1802]] für 5.411 fl. und 40 kr. von Jonas Samuel Neckarsulmer erworben.<ref> Jonas Samuel Neckarsulmer war dabei unter Vormundschaft von Löw Juda Neckarsulmer; ebenda</ref> Das Haus trug damals noch die alte Haus-Nummer 531. im Kaufvertrag wurde schon die Schule (= Synagoge) neben einer [[wikipedia:Hofreite|Hofraith]] und Stallung aufgeführt.</br>
Diese Privatsynagoge existierte möglicherweise schon seit [[City-Center#Geschichte der Eigentümer|Erbauung des Hauses]] im Jahr 1764 durch Samuel Neckarsulmer und wurde von den Brüdern Weinschenk übernommen. 


Als das ''Intelligenzblatt der Stadt Fürth'' eine regierungsamtliche Bekanntmachung veröffentlichte, nach der den Juden geboten sei ''keine heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande Gottesdienste (zu) halten''<ref>siehe Barbara Ohm: Geschichte der Juden in Fürth, S. 171</ref>, erschien Abraham Koppel Weinschenk vor der Behörde und machte geltend, dass er mit dem Hauskauf die ''Schul'' übernommen habe. Dort würde Morgen- und Abendgebet gehalten, denn ihm sei als alter Mann - er war zu dem Zeitpunkt 67 Jahre alt - die Distanz zum [[Schulhof]] mit Alt- und Neuschul nicht mehr zuzumuten.<ref>ebenda</ref> Mit Schreiben vom [[5. Januar]] [[1838]] wurde ihm aber bedeutet, dass „''sein Verlangen ... eine Privatsynagoge unterhalten zu dürfen stellt sich als durchaus unstatthaft dar.''“<ref>siehe Schreiben vom 5. Januar 1838 in Akte [https://www.gda.bayern.de/service/findmitteldatenbank/Archivalie/96b6fd16-7ff1-41e1-871f-0145b4a0b00f Privatsynagoge im Wohnhaus des Abraham Koppel Weinschenk] bei CAHJP, Gemeinde Fürth D-Fu1-530</ref> Als Argumente wurden aufgeführt:
1. ''namentlich stehen dem die §§ 24-29 des ergangenen Ediktes vom 10. Juni 1813'' entgegen. Eine Privatübereinkunft zu einer Privatsynagoge könne die Wirksamkeit eines ''Prohibitiv-Gesetzes'' nicht ausschalten.<ref>ebenda</ref> 
2. die entscheidende Rechtsquelle für den vorliegenden Fall bilde nicht das Privatrecht, sondern das öffentliche Recht.<ref>ebenda</ref>
3. Vorgerücktes Alter gäbe keinen ''genügenden Grund zur Abhaltung eines Privatgottesdienstes''. Es müssten ja sonst ''eine Menge von Privatsynagogen allzeit geduldet werden''. Nach Religionsgesetzen könnten Personen dispensiert werden, die nicht in der Lage sind ''öffentlichen gottesdienstlichen Versammlungen beizuwohnen''.<ref>ebenda</ref>


1799: Adreßbuch S. 2
1799: Adreßbuch S. 2
3.317

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