Georg Gottschämmer: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Zeit zwischen dem 12. und 26. März 1933 fiel Georg Gottschämmer in die zweite Fürther Verhaftungswelle der SA. Er wurde am 18. März 1933 durch die SA in das Notgefängnis in der Turnstraße verbracht und dort mit Schlagringen und Stahlruten gefoltert, sodass er im Anschluss ins Krankenhaus musste. Am 13. April wurde er zum ersten Mal in das KZ Dachau verbracht, wo er dann am 1. September 1933 durch das Amtsgericht Fürth zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Sein Vergehen war Widerstand bei der Verhaftung durch die SA geleistet zu haben, was ihm vor Gericht als Körperverletzung offensichtlich ausgelegt wurde, während die SA-Mitglieder per Erlass des Reichspräsidenten Hindenburg vom 21. März 1933 straffrei ausgingen. Der besagte Erlass von Hindenburg sicherte die Straffreiheit "für Straftäter im Kampf für die nationale Erhebung des Volkes zu."
In der Zeit zwischen dem 12. und 26. März 1933 fiel Georg Gottschämmer in die zweite Fürther Verhaftungswelle der SA. Er wurde am 18. März 1933 durch die SA in das Notgefängnis in der Turnstraße verbracht und dort mit Schlagringen und Stahlruten gefoltert, sodass er im Anschluss ins Krankenhaus musste. Am 13. April wurde er zum ersten Mal in das KZ Dachau verbracht, wo er dann am 1. September 1933 durch das Amtsgericht Fürth zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Sein Vergehen war Widerstand bei der Verhaftung durch die SA geleistet zu haben, was ihm vor Gericht als Körperverletzung offensichtlich ausgelegt wurde, während die SA-Mitglieder per Erlass des Reichspräsidenten Hindenburg vom 21. März 1933 straffrei ausgingen. Der besagte Erlass von Hindenburg sicherte die Straffreiheit "für Straftäter im Kampf für die nationale Erhebung des Volkes zu."


Gottschämmer wurde am 1. Mai 1934 aus der JVA Bayreuth entlassen. Ein Jahr später, am 18. September 1935, wird er erneut vor Gericht verurteilt, dieses Mal wegen einfachen Diebstahls. Das Strafmaß für dieses Vergehen betrug gemäß dem Richterspruch des Amtsgerichts Fürth ein Jahr und sechs Monate, da die Vorstrafen als straferschwerend gewertet wurden. Das der Diebstahl vermutlich nur die Folge der wirtschaftlichen Not einer Arbeiterfamilie in dieser Zeit war, wurde nicht strafmildernd angerechnet. Nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wurde Gottschämmer am 31. März 1937 per Schutzhaftbefehl als politisch gefährlich erneut in das KZ Dachau verbracht - ohne juristisches Verfahren. Dort wurde er als politischer Häftling durch die Nationalsozialisten durch das sog. Baumhängen und Behandlung auf dem Prügelbock misshandelt und gefoltert. Im Anschluss an den Aufenthalt im KZ Dachau verbrachte man ihn vom September 1939 bis zum Februar 1940 in das KZ Mauthausen und wieder zurück. Im Februar 1944 wurde er erneut in das KZ Mauthausen verlegt, bevor im Nebenlager Gusen untergebracht war, dass dafür bekannt war seine Häftlinge durch Arbeit zu "Vernichten", z.B. im nahegelegenen Steinbruch.
Gottschämmer wurde am 1. Mai 1934 aus der JVA Bayreuth entlassen. Ein Jahr später, am 18. September 1935, wird er erneut vor Gericht verurteilt, dieses Mal wegen einfachen Diebstahls. Das Strafmaß für dieses Vergehen betrug gemäß dem Richterspruch des Amtsgerichts Fürth ein Jahr und sechs Monate, da die Vorstrafen als straferschwerend gewertet wurden. Das der Diebstahl vermutlich nur die Folge der wirtschaftlichen Not einer Arbeiterfamilie in dieser Zeit war, wurde nicht strafmildernd angerechnet. Nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wurde Gottschämmer am 31. März 1937 per Schutzhaftbefehl als politisch gefährlich erneut in das KZ Dachau verbracht - ohne juristisches Verfahren. Dort wurde er als politischer Häftling durch die Nationalsozialisten durch das sog. Baumhängen und Behandlung auf dem Prügelbock misshandelt und gefoltert. Im Anschluss an den Aufenthalt im KZ Dachau verbrachte man ihn vom September 1939 bis zum Februar 1940 in das KZ Mauthausen und wieder zurück. Im Februar 1944 wurde er erneut in das KZ Mauthausen verlegt, bevor im Nebenlager Gusen untergebracht war, dass dafür bekannt war seine Häftlinge durch Arbeit zu "Vernichten", z. B. im nahegelegenen Steinbruch.


Georg Gottschämmer wurde am 5. Mai 1945 durch die amerikanischen Truppen befreit. In der Nachkriegszeit stellte er beim Staat einen Antrag auf Haftentschädigung, da er als politisch Gefangener gefoltert und verfolgt war. Insgesamt verbrachte er 10 Jahre und acht Monate in Haft während der Zeit des Nationalsozialismus. Der Staat lehnte eine Entschädigung mit Verweis auf seine Vorstrafen ab, "da er auch unter anderen politischen Verhältnissen bestraft worden wäre", zumal er nach Auffassung der Behörde "die Ablehnung jeder staatlichen Ordnung" verfolgt habe. Am 3. Juli 1967, kurz nach seinem Tod, entschied das Landesentschädigungsamt endgültig über seinen Haftentschädigungsantrag - in dem sie den Antrag ablehnten, da er nach Angaben des Gerichts kein politisch verfolgter Häftling war.
Georg Gottschämmer wurde am 5. Mai 1945 durch die amerikanischen Truppen befreit. In der Nachkriegszeit stellte er beim Staat einen Antrag auf Haftentschädigung, da er als politisch Gefangener gefoltert und verfolgt war. Insgesamt verbrachte er 10 Jahre und acht Monate in Haft während der Zeit des Nationalsozialismus. Der Staat lehnte eine Entschädigung mit Verweis auf seine Vorstrafen ab, "da er auch unter anderen politischen Verhältnissen bestraft worden wäre", zumal er nach Auffassung der Behörde "die Ablehnung jeder staatlichen Ordnung" verfolgt habe. Am 3. Juli 1967, kurz nach seinem Tod, entschied das Landesentschädigungsamt endgültig über seinen Haftentschädigungsantrag - in dem sie den Antrag ablehnten, da er nach Angaben des Gerichts kein politisch verfolgter Häftling war.
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