Benutzerin:Roselie/Frauenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Personen die infolge Verlegung des Wahltermins in der Zeit vom 25. Mai 1919 bis 15 Juni 1919 noch wahlstimmberechtigt werden, müssen innerhalb der vorbezeichneten Einspruchsfrist Antrag auf nachträgliche Aufnahme in die Wählerliste stellen.
Personen die infolge Verlegung des Wahltermins in der Zeit vom 25. Mai 1919 bis 15 Juni 1919 noch wahlstimmberechtigt werden, müssen innerhalb der vorbezeichneten Einspruchsfrist Antrag auf nachträgliche Aufnahme in die Wählerliste stellen.
Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage (15Juni 1919)
Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage (15Juni 1919)
Wahlalter 25 Jahre?
     a) Das 20. Lebensjahr  vollendet haben,
     a) Das 20. Lebensjahr  vollendet haben,
     b) Die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen
     b) Die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen
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