Benutzerin:Roselie/Frauenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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= Einführung Frauenwahlrecht in Deutschland am 12. November 1918 =
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Nach der Novemberrevolution und dem Ende des Deutschen Kaiserreichs hatte der Rat der Volksbeauftragten am 12. November 1918 in Berlin das als demokratisch geltende gleiche, geheime, direkte und allgemeine Wahlrecht '''für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen''' ausgerufen.  
Nach der [[Novemberrevolution]] und dem Ende des Deutschen Kaiserreichs hatte der [[Rat der Volksbeauftragten]] am [[12. November 1918]] in Berlin das als demokratisch geltende gleiche, geheime, direkte und allgemeine [[Wahlrecht]] '''für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen''' ausgerufen.  
Von 1850 bis 1918 galt das feudale '''Dreiklassenwahlrecht,''' das nur wohlhabenden mindestens einjährig steuerpflichtigen Männern mit Bürgerrechten die Teilhabe an Wahlen zugestand.<ref>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17367/dreiklassenwahlrecht</ref>
Von 1850 bis 1918 galt das feudale '''[[Dreiklassenwahlrecht]],''' das nur wohlhabenden mindestens einjährig steuerpflichtigen Männern mit Bürgerrechten die Teilhabe an Wahlen zugestand.<ref>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17367/dreiklassenwahlrecht</ref>
Für Frauen sah die Gemeindeordnung in dem rechtsrheinischen Bayern 1869 eine Teilnahme an Wahlen nur sehr selten vor. Das Bürgerrecht konnten nur ledige  verwitwete oder geschiedene Frauen, die ein besteuertes Wohnhaus besaßen, beantragen. Das nun erhaltene Stimmrecht musste jedoch stellvertretend von einem Mann ausgeführt werden.<ref>Buch Geschichte der Frauen in Mittelfranken Alltag, Personen Orte Gaby Franger und Nadja Bennewitz S. 289</ref>
Für Frauen sah die Gemeindeordnung in dem [[rechtsrheinischen Bayern]] [[1869]] eine Teilnahme an Wahlen nur sehr selten vor. Das [[Bürgerrecht]] konnten nur ledige  verwitwete oder geschiedene Frauen, die ein besteuertes Wohnhaus besaßen, beantragen. Das nun erhaltene [[Stimmrecht]] musste jedoch stellvertretend von einem Mann ausgeführt werden.<ref>Buch Geschichte der Frauen in Mittelfranken Alltag, Personen Orte Gaby Franger und Nadja Bennewitz S. 289</ref>]]
Das Reichstagswahlgesetz trat am 30. November 1918 in Kraft. Das '''Verhältniswahlrecht''' wurde eingeführt.
Das [[Reichstagswahlgesetz]] trat am [[30. [[November [[1918]] in Kraft. Das '''[[Verhältniswahlrecht]]''' wurde eingeführt.
Das Alter für das '''Aktive Wahlrecht''' - das Recht zu wählen - wurde für alle Frauen und Männer von 25 Jahren auf 20 Jahre am Wahltag herabgesetzt.  
Das [[Alter für das '''[[Aktive Wahlrecht']]'' - das [[Recht zu wählen ]]- wurde für alle Frauen und Männer von 25 Jahren auf 20 Jahre am Wahltag herabgesetzt.  
Für das '''Passive Wahlrecht'''  - das Recht sich auf der Wahlliste einer Partei zur Wahl zu stellen - Nationalwahl bleibt das Alter von 25 Jahren am Wahltag.
Für das '''Passive Wahlrecht'''  - das Recht sich auf der Wahlliste einer Partei zur Wahl zu stellen - Nationalwahl bleibt das Alter von 25 Jahren am Wahltag.
Voraussetzung für die jeweilige Wahl war eine eine mindestens einjährige Aufenthaltsdauer im Deutschen Reich oder in Bayern, und in der Gemeinde.
Voraussetzung für die jeweilige Wahl war eine eine mindestens einjährige Aufenthaltsdauer im Deutschen Reich oder in Bayern, und in der Gemeinde.
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