Georg Gottschämmer: Unterschied zwischen den Versionen

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Gottschämmer wurde am 1. Mai 1934 aus der JVA Bayreuth entlassen. Ein Jahr später, am 18. September 1935, wird er erneut vor Gericht verurteilt, dieses Mal wegen einfachen Diebstahls. Das Strafmaß für dieses Vergehen betrug gemäß dem Richterspruch des Amtsgerichts Fürth ein Jahr und sechs Monate, da die Vorstrafen als straferschwerend gewertet wurden. Das der Diebstahl vermutlich nur die Folge der wirtschaftlichen Not einer Arbeiterfamilie in dieser Zeit war, wurde nicht strafmildernd angerechnet. Nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wurde Gottschämmer am 31. März 1937 per Schutzhaftbefehl als politisch gefährlich erneut in das KZ Dachau verbracht - ohne juristisches Verfahren. Dort wurde er als politischer Häftling durch die Nationalsozialisten durch das sog. Baumhängen und Behandlung auf dem Prügelbock misshandelt und gefoltert. Im Anschluss an den Aufenthalt im KZ Dachau verbrachte man ihn vom September 1939 bis zum Februar 1940 in das KZ Mauthausen und wieder zurück. Im Februar 1944 wurde er erneut in das KZ Mauthausen verlegt, bevor im Nebenlager Gusen untergebracht war, dass dafür bekannt war seine Häftlinge durch Arbeit zu "Vernichten", z.B. im nahegelegenen Steinbruch.
Gottschämmer wurde am 1. Mai 1934 aus der JVA Bayreuth entlassen. Ein Jahr später, am 18. September 1935, wird er erneut vor Gericht verurteilt, dieses Mal wegen einfachen Diebstahls. Das Strafmaß für dieses Vergehen betrug gemäß dem Richterspruch des Amtsgerichts Fürth ein Jahr und sechs Monate, da die Vorstrafen als straferschwerend gewertet wurden. Das der Diebstahl vermutlich nur die Folge der wirtschaftlichen Not einer Arbeiterfamilie in dieser Zeit war, wurde nicht strafmildernd angerechnet. Nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wurde Gottschämmer am 31. März 1937 per Schutzhaftbefehl als politisch gefährlich erneut in das KZ Dachau verbracht - ohne juristisches Verfahren. Dort wurde er als politischer Häftling durch die Nationalsozialisten durch das sog. Baumhängen und Behandlung auf dem Prügelbock misshandelt und gefoltert. Im Anschluss an den Aufenthalt im KZ Dachau verbrachte man ihn vom September 1939 bis zum Februar 1940 in das KZ Mauthausen und wieder zurück. Im Februar 1944 wurde er erneut in das KZ Mauthausen verlegt, bevor im Nebenlager Gusen untergebracht war, dass dafür bekannt war seine Häftlinge durch Arbeit zu "Vernichten", z.B. im nahegelegenen Steinbruch.


Georg Gottschämmer wurde am 5. Mai 1945 durch die amerikanischen Truppen befreit. In der Nachkriegszeit stellte er beim Staat einen Antrag auf Haftentschädigung, da er als politisch Gefangener gefoltert und verfolgt war. Insgesamt verbrachte er 10 Jahre und acht Monate in Haft während der Zeit des Nationalsozialismus. Der Staat lehnte eine Entschädigung mit Verweis auf seine Vorstrafen ab, "da er auch unter anderen politischen Verhältnissen bestraft worden wäre", zumal er nach Auffassung der Behörde "die Ablehnung jeder staatlichen Ordnung" verfolgt habe. Am 3. Juli 1967, kurz nach seinem Tod, entschied das Landesentschädigungsamt endgültig über seinen Haftentschädigungsantrag - in dem sie endgültig den Antrag ablehnten, da er nach Angaben des Gerichts kein politisch verfolgter Häftling war.
Georg Gottschämmer wurde am 5. Mai 1945 durch die amerikanischen Truppen befreit. In der Nachkriegszeit stellte er beim Staat einen Antrag auf Haftentschädigung, da er als politisch Gefangener gefoltert und verfolgt war. Insgesamt verbrachte er 10 Jahre und acht Monate in Haft während der Zeit des Nationalsozialismus. Der Staat lehnte eine Entschädigung mit Verweis auf seine Vorstrafen ab, "da er auch unter anderen politischen Verhältnissen bestraft worden wäre", zumal er nach Auffassung der Behörde "die Ablehnung jeder staatlichen Ordnung" verfolgt habe. Am 3. Juli 1967, kurz nach seinem Tod, entschied das Landesentschädigungsamt endgültig über seinen Haftentschädigungsantrag - in dem sie den Antrag ablehnten, da er nach Angaben des Gerichts kein politisch verfolgter Häftling war.


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 17. Juli 2025, 16:25 Uhr

Person
Georg Gottschämmer
Vorname
Georg
Nachname
Gottschämmer
Geschlecht
männlich
Geburtsdatum
20. Januar 1912
Geburtsort
Fürth
Todesdatum
21. Februar 1967
Todesort
Fürth
Beruf
Werkzeugmacher
Partei
KPD
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Georg Gottschämmer (geb. 20. Januar 1912 in Fürth; gest. 21. Februar 1967 ebenda) war von Beruf Werkzeugmacher und Mitglied der KPD und des Kampfbundes gegen Faschismus. Gottschämmer war verheiratet, aus der Ehe stammte mindestens eine Tochter.

Die Familie wohnte in der Markgrafengasse 5 in der Fürther Altstadt. Strafrechtlich fiel Gottschämmer wiederholt wegen größtenteils Bagatellvergehen auf, die ihm später juristisch zum Nachteil reichten. So wurde er u.a. wegen folgenden Vergehen strafrechtlich angezeigt und verurteilt:

  • 8. März 1930, 2 Tage Haft wegen Bettelns
  • 28. Mai 1930, 3 Tage Haft wegen Bettelns
  • 20. Juli 1930, 4 Monate und 2 Wochen Haft wegen schweren Diebstahls
  • 21. Juli 1930, 6 Monate Haft wegen gefährlicher Körperverletzung und Waffentragens
  • 11. November 1931, 1 Tag Haft wegen Bettelns
  • 28. November 1931, 1 Tag Haft wegen Ruhestörung
  • 19. Juli 1931, 5 Tage Haft wegen unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe
  • 27. Januar 1932, 3 Tage Haft wegen Betteln
  • 18. Februar 1933, 3 Wochen Haft wegen Beamtennötigung und groben Unfugs
  • 11. Februar 1932, 5 Monate Haft wegen schwerer Körperverletzung und Übertretung bahnpolizeilicher Vorschriften

In der Zeit zwischen dem 12. und 26. März 1933 fiel Georg Gottschämmer in die zweite Fürther Verhaftungswelle der SA. Er wurde am 18. März 1933 durch die SA in das Notgefängnis in der Turnstraße verbracht und dort mit Schlagringen und Stahlruten gefoltert, sodass er im Anschluss ins Krankenhaus musste. Am 13. April wurde er zum ersten Mal in das KZ Dachau verbracht, wo er dann am 1. September 1933 durch das Amtsgericht Fürth zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Sein Vergehen war Widerstand bei der Verhaftung durch die SA geleistet zu haben, was ihm vor Gericht als Körperverletzung offensichtlich ausgelegt wurde, während die SA-Mitglieder per Erlass des Reichspräsidenten Hindenburg vom 21. März 1933 straffrei ausgingen. Der besagte Erlass von Hindenburg sicherte die Straffreiheit "für Straftäter im Kampf für die nationale Erhebung des Volkes zu."

Gottschämmer wurde am 1. Mai 1934 aus der JVA Bayreuth entlassen. Ein Jahr später, am 18. September 1935, wird er erneut vor Gericht verurteilt, dieses Mal wegen einfachen Diebstahls. Das Strafmaß für dieses Vergehen betrug gemäß dem Richterspruch des Amtsgerichts Fürth ein Jahr und sechs Monate, da die Vorstrafen als straferschwerend gewertet wurden. Das der Diebstahl vermutlich nur die Folge der wirtschaftlichen Not einer Arbeiterfamilie in dieser Zeit war, wurde nicht strafmildernd angerechnet. Nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wurde Gottschämmer am 31. März 1937 per Schutzhaftbefehl als politisch gefährlich erneut in das KZ Dachau verbracht - ohne juristisches Verfahren. Dort wurde er als politischer Häftling durch die Nationalsozialisten durch das sog. Baumhängen und Behandlung auf dem Prügelbock misshandelt und gefoltert. Im Anschluss an den Aufenthalt im KZ Dachau verbrachte man ihn vom September 1939 bis zum Februar 1940 in das KZ Mauthausen und wieder zurück. Im Februar 1944 wurde er erneut in das KZ Mauthausen verlegt, bevor im Nebenlager Gusen untergebracht war, dass dafür bekannt war seine Häftlinge durch Arbeit zu "Vernichten", z.B. im nahegelegenen Steinbruch.

Georg Gottschämmer wurde am 5. Mai 1945 durch die amerikanischen Truppen befreit. In der Nachkriegszeit stellte er beim Staat einen Antrag auf Haftentschädigung, da er als politisch Gefangener gefoltert und verfolgt war. Insgesamt verbrachte er 10 Jahre und acht Monate in Haft während der Zeit des Nationalsozialismus. Der Staat lehnte eine Entschädigung mit Verweis auf seine Vorstrafen ab, "da er auch unter anderen politischen Verhältnissen bestraft worden wäre", zumal er nach Auffassung der Behörde "die Ablehnung jeder staatlichen Ordnung" verfolgt habe. Am 3. Juli 1967, kurz nach seinem Tod, entschied das Landesentschädigungsamt endgültig über seinen Haftentschädigungsantrag - in dem sie den Antrag ablehnten, da er nach Angaben des Gerichts kein politisch verfolgter Häftling war.

Literatur

Siehe auch

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