Im Verlauf der nach der Reichsgründung beginnenden Hochindustrialisierung wurde das zur Umsetzung der Schulpflicht wichtige Verbot der Kinderarbeit, das in Bayern seit 1840 bei einer sechs- und in protestantischen Städten und Gemeinden ab 1838 sowie in ganz Bayern ab 1856 siebenjährigen Elementarschulpflicht für Kinder bis zum neunten Lebensjahr gegolten hatte, durch reichseinheitliche Regelungen 1878 und 1891 schrittweise erweitert und schließlich 1903 auf die gesamte Elementarschulzeit bis zum 13. Lebensjahr und auf alle, auch elterliche Betriebe ausgedehnt.107 Nach der Jahrhundertwende stieg die Einwohnerzahl in der Stadt Fürth bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges noch einmal von 54.152 Personen im Jahr 1900 auf 70.728 Personen im Jahr 1914.108 Daneben kam es zu den ersten Eingemeindungen (1899 Weikershof, 1900 Poppenreuth und 1901 Dambach, Ober- und Unterfürberg), die zu einen Flächenzuwachs des Stadtgebietes von 1.228 ha auf 2.462 ha führten109 und angesichts der beengten Wohn- und Siedlungsverhältnisse im Kerngebiet und dem in Poppenreuth und Dambach angelaufenen Bau von Villen durch wohlhabende steuerzahlende Bürger/innen bei den kommunalpolitischen Verantwortlichen der Stadt auf Wohlwollen stießen. Mit Ausnahme von Weikershof ging die Initiative zur Eingemeindung nicht zuletzt aus schulpolitischen Gründen jedoch von Poppenreuth sowie der aus den Dörfern Dambach, Unter- und Oberfürberg bestehenden Gemeinde Dambach aus. In Poppenreuth war hinter der Kirche St. Peter und Paul für ein im Jahr 1694 erstmals aus Stein errichtetes Schulgebäude 1888 ein Neubau entstanden. Die neue und in Poppenreuth noch schulgeldpflichtige Elementarschule verfügte zwar über zwei Klassensäle für je 100 Schüler/innen, Wohnungen für zwei Lehrerfamilien und eine Unterkunft für den Lehrergehilfen, reichte aber aufgrund der Bautätigkeit wohlhabender Bürger/innen aus der Stadt auf der Nordseite der Pegnitzwiesen und der damit verbundenen Zuwanderung nicht mehr aus. Da Poppenreuth gleichzeitig finanziell nicht mehr in der Lage war, allen Bedürfnissen seiner wachsenden Bevölkerung und der nach dem
107Vgl.: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familien und Integration, Bayerische
Gewerbeaufsicht, Kinder- und Jugendarbeitsschutz. Unterrichtshilfe für Lehrkräfte, München 2014, S.6-8: So wurde mit der reichseinheitlichen Gewerbeordnung 1878 zunächst für alle mit Dampfkraft arbeitenden Betriebe sowie für Hüttenwerke, Bauhöfe und Werften ein Beschäftigungsverbot für Kinder unter 12 Jahren, eine Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für Kinder zwischen 12 und 14 Jahren auf 4 Stunden und eine Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für 14- bis 16-Jährige auf 10 Stunden festgelegt. Mit der Novelle der Gewerbeordnung 1891 („Arbeitsschutzgesetz“) wurde dann das Beschäftigungsverbot für Kinder in mit Dampfkraft arbeitenden Betrieben, Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften auf das 13. Lebensjahr erhöht und auch auf alle mit Motorkraft arbeitenden Betriebe ausgedehnt. Außerdem war eine Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren nur noch zulässig, wenn diese nicht mehr zum Besuch einer Volksschule verpflichtet waren. Das Kinderschutzgesetz 1903 führte schließlich zu einem Beschäftigungsverbot für alle Kinder unter 13 Jahren, und zwar auch dann, wenn diese von ihren eigenen Eltern beschäftigt wurden, was bis dahin angesichts der noch weit verbreitenden Selbstständigkeit, vor allem in der Landwirtschaft, im Handwerk und im Einzelhandel für zahlreiche Kinder nicht unüblich gewesen war. 108Vgl.: Stadt Fürth, Amt für Statistik und Wahlen (Hrsg.), Statistisches Jahrbuch 2004 der Stadt Fürth, Stadt Fürth 2005, Tabelle 3.1, Die Entwicklung des Bevölkerungsstandes nach dem jeweiligen Gebietsstand, S.33. 109Vgl.: Ebd., Tabelle 2.6, Entwicklung des Stadtgebietes S.25. Von dem Gesamtzuwachs des Stadtgebietes um 1.234 ha überwiegend landwirtschaftlich genutzter Flächen entfielen 333 ha auf Weikershof und Teile von Höfen im Jahr 1899, 357 ha auf Poppenreuth im Jahr 1900 und 544 ha auf Dambach, Unter- und Oberfürberg im Jahr 1901.
28