Handelsschule am Tannenplatz jedoch erstmals vier Klassenräume in der nahe gelegenen Volksschule an der Maistraße nutzen.393 Außerdem wurde die Oberrealschule an der Kaiserstraße zum Schuljahr 1938/39 zur Oberschule für Jungen in Fürth umgewandelt und entsprechend den Vorschriften in der Oberstufe ein mathematischnaturwissenschaftlicher und ein sprachlicher Zweig eingeführt.394 Mit dem Erlass des Reichserziehungsministers vom 1. Juli 1938 zu einer reichseinheitlichen Regelung für das gesamte Mittelschulwesen wurde die bisherige preußische Form der sechsklassigen grundständigen Mittelschule, die auf den vier unteren Klassen der Volksschule aufbaute, reichseinheitlich eingeführt.395 Die auf den ersten vier Klassen der Volksschule aufbauende sechsklassige Mittelschule konnte entweder eigenständig, als vierklassiger Aufbauzug oder als Mittelschuleinrichtung an Volksschulen umgesetzt werden,396 was gemessen an den bayerischen Regelungen vom 3. April 1924, mit denen die sechsklassigen Mädchenmittelschulen in höhere Mädchenschulen und die 1916 eingeführten dreiklassigen Mädchenschulen ohne Fremdsprache in Mädchenmittelschulen umgewandelt worden waren, ein Novum darstellte, das in Fürth allerdings erst nach 1945 umgesetzt wurde. Durch das Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 erfolgte auch eine reichseinheitliche Regelung der Volks- und Berufsschulpflicht, die nach Eintritt der Schulpflicht ab dem 6. Lebensjahr in den ersten vier Jahre von allen Kindern durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen war, wie das bereits die Weimarer Reichsverfassung vom 14. August 1919 festgelegt hatte. Kinder, die danach in eine höhere, mittlere oder eine Fachschule wechselten, erfüllten dort ihre Schulpflicht, die fortan generell bis zum Ende des achten Schuljahres reichte. „Für die bayerischen Volksschulen auf dem Lande bedeutete das eine Ausdehnung um ein Jahr, während es in den Städten dieses achte Schuljahr in der Regel bereits gab.“397 Für geistig und körperlich behinderte Kinder waren Sonderschuleinrichtungen, insbesondere Hilfsschulen vorgesehen, wobei die Schulbehörden über die grundsätzliche Schulfähigkeit und die Form der Beschulung entscheiden mussten. Neben der Volksschulpflicht von acht Jahren legte das Reichschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 die Berufsschulpflicht auf eine Normaldauer von drei Jahren bei einer Altershöchstgrenze von 18 Jahren fest. Der Berufsschulbesuch wurde an die Lehrzeit gekoppelt und für landwirtschaftliche Berufe eine zweijährige Berufsschulpflicht als ausreichend angesehen.398 Parallel zur beruflichen Ausbildung war die Berufsschule fortan entweder zwei oder drei Jahre lang einmal pro Woche für sechs Stunden zu besuchen, ab 1940 dann für kaufmännische Berufe acht Stunden und für gewerbliche Berufe nach wie vor sechs Stunden.399
393Vgl.:
Helene-Lange-Gymnasium (Hrsg.), 100 Jahre Helene-Lange-Gymnasium Fürth 1907-2007, Festschrift, Fürth 2007, S.30f. 394Vgl.: Hardenberg-Gymnasium Fürth (Hrsg.), 175. Schuljahr. Festschrift und Jahresbericht 2007/2008, Fürth 2008, S.20f. „Über die Zeit des Nationalsozialismus … findet sich in Herrn Trögers Aufsatz vergleichsweise wenig, sei es, weil die Unterlagen … nicht mehr vollständig vorhanden waren, sei es, weil das Thema 1983 besonders von den älteren Kollegen als sehr heikel empfunden wurde …“ (Hervorhebungen im Original entfallen). 395Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Geschichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S.213. 396Vgl.: Ebd., S.454. 397Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Geschichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S.215. 398Vgl.: Ebd., S.215f. 399Vgl.: Ebd., S.216f.
89