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Im Mittelschulbereich wurde mit Verordnung vom 30. Juni 1965 die bisherige Bezeichnung Mittelschule durch die Bezeichnung Realschule ersetzt. Zugleich begann eine intensive Bildungswerbung, bei der Kultusminister Huber unter dem Titel „Aus meinem Kind soll etwas werden“ insgesamt 600.000 Broschüren drucken und in Umlauf bringen ließ.663 Außerdem wurde das Bildungsangebot an Realschulen 1965 umstrukturiert, indem die Wahlpflichtfachgruppe III mehr auf die Berufe im sozialen, musischen und handwerklichen Bereich ausgerichtet, die Sprachfertigkeiten in Englisch durch die Einrichtung von Sprachlaboren verbessert und durch einen Sprachfertigkeitsnachweis im Abschlusszeugnis akzentuiert wurden. Parallel wurde an Realschulen das Schulfernsehen in den Unterricht einbezogen und das Stundenangebot durch mehr Wirtschaftskunde und mehr naturwissenschaftlichen Unterricht für Mädchen ergänzt.664 Mit dem vom Landtag am 25. Juni 1965 verabschiedeten und am 1. Januar 1966 in Kraft tretendenden Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Sonderschulen - dessen Entwurf die seit der Landtagswahl vom 25. November 1962 mit einem Stimmenanteil von 47,5 % und 108 Sitzen erstmals seit 1946 wieder über eine absolute Mehrheit verfügende Landtagsfraktion der CSU bereits 1963 eingebracht hatte und der Ausführungsverordnung des Kultusministeriums vom 24. August 1965 wurde die bisherige Bezeichnung Hilfsschulen in die Bezeichnung Sonderschulen geändert.665 Daneben wurden die bisher an die Volksschulen gebundenen Hilfsschulen für lernbehinderte Kinder organisatorisch von diesen getrennt und als Sondervolksschulen mit eigenen Schulleitungen versehen sowie für alle an intellektuellen, physischen und psychischen Beeinträchtigen leidenden Kinder und Jugendlichen ein eigenständiges Sonderschulsystem geschaffen. In dieses Sonderschulsystem wurden erstmals auch Kinder mit geistigen Behinderungen einbezogen, da das Reichsschulpflichtgesetz von 1938 nur taube, blinde, krüppelhafte oder lernschwache Kinder entweder zum Besuch von Hilfsschulen für lernschwache Kinder oder zum Besuch von Anstaltsschulen für taube, blinde und krüppelhafte Kinder verpflichtet hatte und diese Regelung aus der NS-Zeit unverändert in das Bayerische Schulpflichtgesetz von 1952 übernommen worden war,666 obwohl der Ausschluss geistig behinderter Kinder von der Schulpflicht spätestens seit 1949 im Prinzip verfassungswidrig war, weil er der in Art.1 GG als oberste Staatsaufgabe festgelegten Achtung der Menschenwürde und dem in Art.3 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz widersprochen hatte. In Fürth war das Schulwesen schon vor der Verabschiedung und Veröffentlichung der in Bayern geltenden Neuregelungen in den Strudel der Umsetzung des Hamburger 663Vgl.: Ebd., S.769. 664Vgl.: Ebd., S.769f. Siehe auch den Artikel Schulfernsehen, in: www.wikiopedia.de, hier: Ausdruck

vom 31.08.2020. Schulfernsehen hatte der Bayerische Rundfunk als erster Fernsehsender in der Bundesrepublik im Herbst 1964 und damit noch zu Zeiten des Schwarz-Weiß-Fernsehens eingeführt. Nach der Einführung des Farbfernsehens im August 1967 bei der Funkausstellung in West-Berlin wurde Schulfernsehen ab 1969 auch vom Westdeutschen Rundfunk und bis 1972 schließlich von allen Ländersendern der ARD ausgestrahlt. 665Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Geschichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S.767-769 und S.915: Im Schuljahr 1964/65 gab es in Bayern insgesamt 93 Schulen für Lernbehinderte, die als „Hilfsschulen“ bezeichnet und von 12.625 schulpflichtigen Kindern besucht wurden. Hinzu kamen 4.620 Schüler/innen in Anstaltshilfsschulen sowie in Anstaltsschulen von Kinderheilstätten, Blindenund Taubstummenanstalten, für Erziehungsschwierige und Körperbehinderte. 666Vgl.: Ebd., S.916f.

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