zun ^en fur Burgerbeteiligung betont: „Das ganze Verfah ren der Burgerbeteiligung erfordert ein Vorgehen, wie es im Verwaftungshandeln sonst nicht üblich ist” — nämlich Bereitschaft zu einer langwierigen Diskussion und zur experimentellen Lösung (Nürnberger Nachrichten. 19 9 81) Natürlich gibt es zu viele Regeln, die zu wenig Flexibilität — selbst bei bestem Willen — lassen und den Dialog hem men Als Beispiel seien nur das Bundesbaugesetz oder die Bayerische Bauordnung angeführt (beide allerdings las sen sich bei geschickter Argumentation und Anwendung mitunter gegeneinander ausspielen. }. Also läßt sich echte, sinnvolle Burgerbeteiligung offenbar nur dann praktizieren, wenn sich der Beamtenapparat nicht mehr ausschließlich auf Regeln berufen und hinterParagraphen verschanzen kann.
..Akteneinsicht“ verhindert Behördenwillkür Die Forderung nach freiem Zugang zu Amtsunterlagen verlangt einen Informationsanspruch des Burgers auf zwei Ebenen: einmal geht es um Informationen über per sonenspezifische Daten, d h. um das Recht des Burgers, in Erfahrung bringen zu können, welche Daten welche Bürokratien über ihn gespeichert haben Das Bundes datenschutzgesetz hat diesen Anspruch prinzipiell aner kannt. jedoch gleichzeitig den gesamten Sicherheitsbe reich davon grundsätzlich ausgenommen. Andererseits geht es mit der Forderung auch darum, Zu gang zu sachbezogenen, bisher verwaltungsinternen Informationen zu bekommen; denn gerade hier herrscht meist das Recht der Behordenwillkur. Langjährige, prak tische Erfahrungen auch der Burgervereinigung bestäti gen dies Veröffentlicht eine Behörde dennoch vereinzelt gezielte Daten, dann hat dies oft den Charakter behördlicher „Public Reiations“. Stets ist es ein obrigkeitlicher „Gna denakt", wenn einem „Auskunftsersuchen nachgekom men'1 wird. Gerade hier gilt es. den Rechtfertigungszwang umzukehren Nicht der Bürger sollte verpflichtet sein. Auskunftsanspruche zu begründen; nein: die Verwaltung muß verpflichtet werden, die Verweigerung von Auskünf ten zu begründen Abgedroschene, aber realitätskontroverse Phrase in diesem Zusammenhang: die Verwaltung ist für den Burger da. nicht umgekehrt. Mit ein paar Höflichkertsregeln für den Umgang von Beamten mit Burgern in einem Mehrfachfaltblatt mit mehr oder weniger schikkem Layout ist da halt nichts bewältigt!
Beispiele aus Europa, Anregung für die Bundesrepublik Seit geraumer Zeit hort man nun auch hierzulande Stim men für Akteneinsicht. Zwar gibt das Grundgesetz im Artikel 5. Absatz 1 jedem das Recht. ..sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten", aber ein Anspruch auf Akteneinsichtnahme wurde daraus von offizieller Seite bis heute noch nicht abgeleitet Da Grund rechte zumeist unter Gesetzesvorbehalt wieder einge schränkt werden, hat hier selbst das Bundesdatenschutz gesetz von 1977 generalklauselhaft wieder etliche Aus nahmeregelungen zugelassen, u.a „wenn Sicherheit und Ordnung gefährdet sind“ (polizeiliche Generalklausel) Seit Jahren kämpft die ..Humanistische Union" für freien Aktenzugang. Sie hat dazu einen umfangreichen und dif ferenzierten Kriterienkatalog erstellt (dessen Veröffentli chung hier zwar angebracht, aber zu lang wäre). Auch die FDP hat das „Recht auf Akteneinsicht" in ihrem Programmkatätog für den Wahlkampf 1980 aufgenommen. Vor der Wahl . . . Selbst die Junge Union Berlin hat ..Aktenöffentlichkeit statt Amtsgeheimnis" propagiert und u.a gefordert, daß in den Artikels des Grundgesetzes als Absatz4 dieser Satz aufgenommen wird: „Das Recht auf Einsicht in alle Behör denakten, Dateien und sonstige Unterlagen wird gewähr leistet" (Presseinformatin vom 7 0 80) Einschränkungen in einigen sicherheitstechnischen Bereichen werden da bei zugestanden.
Das amerikanische Modell und seine praktische Bewährung Daß ein rechtlich garantierter Anspruch auf Akteneinsicht (nicht nur in Ausnahmefällen generös praktiziert) von der staatlichen Bürokratie zu Recht gefürchtet wird, daß ein solcher Anspruch ein effektives Instrument zur Ein schränkung bürokratischen und technokratischen Han delns und vorgeschobener „Sachzwang"mentalität sein kann, zeigen besonders die langjährigen Erfahrungen mit dem amerikanischen ..Freedom of Information Act". Vor allem seit der Novellierung dieses Gesetzes auf Grund der illegalen Machenschaften der Nixon-Administration, die den US-Kongreß veranlaßten, die Akteneinsichtspflicht der Bundesbehörden nachdrücklich zu verschärfen, hat sich dieses Kontrollinstrument erstaunlich bewährt — trotz aller bürokratischen Gegenstrategien wie Führung doppelter Akten oder Vernichtung problematischer Un terlagen. Danach wurde der Informationsanspruch auf alle Verwal tungen (außer dem Kongreß) erweitert, und überdies be stimmt. daß die Berufung auf eine der Ausnahmeregelun gen von den Behörden im konkreten Individualfall dem Burger gegenüber zu begründen und auf dessen Verlan gen hin einem Gericht zur Überprüfung vorzulegen sei. In dieser verschärften Fassung, die im Zusammenhang amerikanischen „Reinemachens" nach dem WatergateSuperskandal zu verstehen ist. wurde somit das Gesetz zu einer wirksamen Kontrollinstanz
Zwischen Widerstand und Anpassung: wenig sehen, nichts sagen — aber wenigstens hören
Die parlamentarische Versammlung des Europarates in Straßburg hat bereits 1979 eine ausführliche und deutli che „Empfehlung" an ihre Mitgliedsstaaten verabschiedet, weil sie überzeugt war, „daß die parlamentarische Demo kratie nur angemessen funktionieren kann, wenn die Bürger und ihre gewählten Vertreter völlig informiert werden“, und weil sie der Auffassung war. „daß diese In formationsfreiheit ebenfalls eine geeignete Kontrolle für Korruption und die Verschwendung öffentlicher Mittel darstellt" (Empfehlung Nr 854 vom 1. Februar 1979). Unterschiedliche — positive wie ablehnende — Reaktio nen waren in den verschiedenen Ländern die Folge: die
Aitstadt-Bladdia
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