Sanierungsgebiet Altstadt Jeder spricht von den drei ’Sanierungsgebieten’ in der Fürther Altstadt. Wir fragten: Was bedeutet das für die Bürger in die sem Stadtkern, in der Fürther Altstadt? Zunächst sei klar gestellt: Bis jetzt gibt es diese drei Sanierungsgebiete noch nicht. Es ist damit zu rech nen, daß demnächst „ein Aufstellungsbeschluß des Stadtrates für die Bebauungspläne 412a Gustavstraße, 412b Rednitzhof und 412c Helmplatz“ gefaßt wird. Das bedeutet: • Jeglicher Bautätigkeit in diesen drei Gebieten liegt ein Plan zugrunde, der inzwischen schon seit gerau mer Zeit diskutiert wurde, der im städtischen Pla nungsbüro am Waagplatz eingesehen werden konn te und kann und der vielen wenigstens vom Hören sagen unter dem Namen „Mayer-Em ing-Plan“ be kannt sein dürfte. • Jegliche Bautätigkeit in diesen drei Gebieten muß von der Stadt genehmigt werden. Vom dann verab schiedeten Bebauungsplan abweichende Vorstel lungen haben keine Chance auf Genehmigung. • Andererseits werden viele Bauaktivitäten, die mit dem Plan übereinstimmen, bezuschußt. Z.B. ist dann eine Abriß maß nähme nach Plan eine Ordnungsmaß nahme und wird voll ersetzt. Denkbar ist dabei sogar zusätzlich eine mögliche Wertentschädigung. • Jegliche Spekulation in diesen drei Gebieten wird dadurch eingedämmt, daß ein Vorkaufsrecht durch die Stadt bestehen wird. Das bedeutet, daß bei einer Veräußerung an dritte möglicherweise Ausgleichs beträge im Sinne einer Wertabschöpfung gezahlt werden müssen. • Wenn nach der Beschlußfassung der Sanierungs vermerk im Grundbuch steht, dann bedarf nach §144 des Bundesbaugesetzes die Baukreditstellung der Genehmigung durch die Stadt. • Genauso deutlich muß jedoch betont werden, daß natürlich die Erhaltung der Wohnräume baulich be trieben werden. Ausgeschlossen bleibt aber eine Modernisierung z.B. zum Zwecke der Werterhöhung. • Die Wertberechnung eines Objektes in diesen drei Sanierungsgebieten wird dann durch einen Gutach terausschuß erfolgen. • Modernisierungszuschüsse können nach wie vor nach dem Bayerischen Modernisierungsprogramm von 1983 beantragt werden, wenn sie bei mindestens 10000,- DM, höchstens aber bei 25000,- DM liegen. Hier kann eine Bezuschussung von bis zu 36% erfol gen. In dem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Bezuschussung für Heizungsmodernisierung nur noch für Maßnahmen gilt, die bis zum 31.12.1991 abgeschlossen! Ebenfalls gültig bleiben die Bezuschussungen im Sinne der ’denkmalschützerischen Mehraufwendun gen’ und der Städtebauförderungsmittel zur Bezu schussung der sogen, „unrentierlichen Kosten“ als pauschalierte Zuschüsse oder als Förderung mit der Festlegung der Höchstmietpreise über 15 Jahre. • Weitere Wohnbaufördermittel werden ab etwa Februar zu erwarten sein. Sie hängen jedoch ursäch lich nicht mit der Altstadtsanierung zusammen, son dern mit den politisch aktuellen Problemen der Wohnraumbeschaffung. Im Zuge dieser Bestrebun gen kann es zu interessanten Überschneidungen 12
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kommen, z.B. wenn etwa Gebäude, die nach dem Be bauungsplan zum Abriß vorgesehen sind, zunächst nicht abgerissen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß natürlich auch die derzeitig durch die Werbung der Geldinstitute laufende Zinsbezuschussung bei Wohnraumbeschaffungsmaßnahmen greifen kann. • Ein interessantes Problem stellt weiterhin die Be zuschussung der sogen. ’Modernisierungsvorvereinbarung’ dar. Hierbei handelt es sich um die Bezu schussung von Kosten für Architekt und Statiker bei der Planung von Modernisierungsmaßnahmen. Etli che Kommunen sind dazu übergegangen, Moderni sierungsanreize in Sanierungsgebieten auf diesem Wege zu geben. Dem Eigentümer entstehende Ko sten für das Gutachten über Bestand, Planung der Baumaßnahmen und deren Kosten werden dabei zum großen Teil bezuschußt oder gar zu 100% be zahlt. In jedem Falle wäre es erheblich billiger für eine Stadt wie Fürth, Wohnungsbau- und -modern isierungsförderung in die Innenstadt zu stecken, statt weitere Neubaugebiete in der Peripherie zu erschließen und auszuweisen. Halten wir fest: Der Aufstellungsbeschluß für die drei Sanierungsgebiete ist noch nicht durch den Stadtrat. Änderungsmögiichkeiten sind im gegenseitigen Ein vernehmen noch möglich. Die Basis der Freiwilligkeit ist dann aber ebenfalls noch die Grundlage der weiteren Stadtentwicklung. Es soll und darf niemand gezwungen werden, zu sa nieren oder zu modernisieren. Auf diese Feststellung ’ legt das Baureferat großen Wert. ego