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2 chenden Brauch zurück, wie es der Reiterstein von Miöbro in Schweden aus der Zeit um 450 n.Chr. mit Bild und Runeninschrift bezeugt: "Frôrad auf dem Hengst erschlagen". Eine Steinsetzung dieser Art war im germanischen Bereich Bestandteil einer Sühneleístung durch den Töter oder seine Sippe, denn Totschlag, die Tötung eines Menschen im Affekt, "aus Jöheit und Zorn", ohne Absicht, wurde im germanischen und mittelalterlichen Recht durch private Abmachung zwischen den beteiligten Parteien geregelt und nicht von der Strafverfolgungsbe- hörde aufgegriffen, wie es heute üblich ist. Die Verletzung eines Men- schen wurde als Körperverletzung des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Privatperson gewertet, und nicht als Verletzung der staatlichen Rechtsnormen. Menschen und ihre Körperteile wurden daher in den germanischen Volksrech- ten bis herauf zum "Sachsenspiegel" in ihrem Wert für den Betroffenen selbst, seine Angehörigen, wenn er z.B. nicht mehr arbeiten konnte und unterstützt werden mußte, für den Staat und die Allgemeinheit finanziell genau eingestuft. Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten oder seine Angehörigen entrichten, das W e r g e l d. (ahd wer, got wair = Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch vira = Mann). Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Ge- schädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ab- lösbar. Die höchste Wergeldeinstufung war dem König und seinem Gefolge vorbehal- ten. Am unteren Ende dieser Stufenleiter erhielten unehelich Geborene nach dem "Sachsenspiegel" als Wergeld ein Fuder Heu des Gewichtes, wie es zwei Ochsen wegziehen konnten, und bei Landfahrern betrug es den Wert, den der Schatten eines Mannes hat, also nichts. Die private S U h n e v e r h a n d l u n g, das Teiding, (mhd vertage- dingen = vor dem Ding (= Gericht) verhandeln) wurde ursprünglich wie alle Rechtshündel bis ins 13. Jhd. mündlich geführt und zu ihrer Rechtsgältig- keit vor Zeugen beschweren. Sie bewegte sich aber in ihrer Form innerhalb genau geregelter Rechtsnormen, die Uber Jahrhunderte hinweg mündlich weitergegeben wurden. Erst im 13. Jhd. wurden mit zunehmender Aufschrei- bung des Rechtes auch diese Verträge als S ü h n e v e r t r ö g e schriftlich fixiert, die aber in Textformeln, Inhalt und Bedingungen für den Täter und die von ihm geforderte Leistung mit großer Wahrscheinlich- keit auf die althergebrachten mändlichen Abmachungen zurückgingen.