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2.000 Einwohner/innen zu einer Stadt Erster Klasse mit eigener Verwaltung und Wahl der Gemeindeorgane.46 „Nun besaß Fürth zum ersten Mal in seiner Geschichte eine weitgehende Selbstverwaltung und konnte seine Geschicke selbst in die Hand nehmen.“47 Dass dies im Schulwesen aufgrund der fehlenden baulichen Infrastruktur zur Unterbringung der städtischen Verwaltungsgremien und der allgemeinen Rahmenbedingungen wie Teuerungen, tägliche Arbeitszeiten von 12 und mehr Stunden, Kinderarbeit ab dem 4./5. Lebensjahr - die in Fürth vor allem in der weitverbreitenden Heimindustrie anzutreffen war und staatlicherseits in Bayern erst ab 1840 für Fabriken und Bergwerke eingeschränkt wurde - nicht so einfach war, zeigt die Entwicklung der örtlichen Schulen von 1818 bis zur Reichsgründung 1871.

3. Schulen in Fürth nach der Erhebung zur Stadt Erster Klasse mit eigener Verwaltung 1818 bis zur Reichsgründung 1871 Zum Zeitpunkt der Erhebung zur Stadt Erster Klasse mit eigener Verwaltung im Jahr 1818 erstreckte sich die Bebauung in Fürth von der Maxbrücke im Westen bis zum heutigen Anwesen Königstraße 131 im Osten sowie von der Kirche St. Michael und der Unteren Fischerstraße in Norden bis zur Gartenstraße im Süden. Gleichzeitig lebten in den 581 nummerierten Häusern 12.755 Einwohner/innen, darunter 10.040 Protestanten, 2.385 Juden und 314 Katholiken,48 was einem konfessionellen Bevölkerungsanteil von 71,7 Prozent, 18,7 Prozent und 2,5 Prozent entsprach. Nach der ersten Gemeindewahl am 27. August.1818, bei der die Armen- und Waisenschule Königstraße 76 als Wahllokal diente, bestand die Stadtverwaltung aus: -

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dem Ersten Bürgermeister Franz Joseph Bäumen (1784-1861) - der nach einem Jurastudium in Heidelberg ab 1804 am Hochgericht und am Militärgericht in München und ab 1812 als Kreis- und Stadtgerichtsrat in Fürth tätig gewesen war und durch diese Tätigkeit vor Ort hohes Ansehen erworben hatte – sowie einem zweiten Bürgermeister und zwei rechtskundigen Räten, zehn Magistratsräten, darunter sechs Kaufleute, zwei Fabrikbesitzer, ein Kunstdrucker, der Sohn eines Medailleurs und ein Gutsbesitzer,

46Vgl.

den Artikel Gemeindeverfassungen (19./20. Jahrhundert), in: www.historisches-lexikon-bayerns.de, (= ein seit 2006 online erscheinendes Sachlexikon der Bayerischen Staatsbibliothek München), hier: Ausdruck vom 12.09.2017, S.3: Wahlberechtigt waren damals nur „Gemeindebürger“ und damit die ansässigen Grund- und Gewerbesteuerzahler männlichen Geschlechts und christlicher Konfession. Außerdem war die Wahl indirekt, weil das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten über Wahlmänner gewählt wurde und danach den Magistrat wählte, der sich aus Bürgermeister/n und rechtskundigen sowie bürgerlichen Magistratsräten zusammensetzte. Der Magistrat, in dem der Bürgermeister den Vorsitz hatte, fungierte als Verwaltungsorgan, das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten als Beratungsgremium. 47Barbara Ohm, Fürth. Geschichte der Stadt, Fürth 2007, S.157. Neben dem neuen Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 erließ König Maximilian I. Joseph am 26. Mai 1818 auch eine neue Verfassung, die einen Landtag als Volksvertretung vorsah, der allerdings nur sehr eingeschränkte Rechte hatte und ebenfalls nach einem strikten Zensuswahlrecht gewählt wurde, bei dem nur gute Steuerzahler das aktive und passive Wahlrecht besaßen. 48Vgl.: Barbara Ohm, Fürth. Geschichte der Stadt, Fürth 2007, S.159.

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