Flankiert wurden die Regelungen des Reichspflichtschulgesetzes zur Volks- und Berufsschulpflicht durch das Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen vom 30. April 1938, mit dem das Beschäftigungsverbot für Kinder vom 13. auf das 14. Lebensjahr ausdehnt wurde, wobei im Gegensatz zum Kinderschutzgesetz aus dem Jahr 1903 aber in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft, im Gartenund Weinbau, in der See- und Binnenschifffahrt, in der Luftfahrt sowie in Familienbetrieben wieder Ausnahmen zugelassen waren. Gleichzeitig war jetzt für die Berufsschulzeit eine Entgeltfortzahlung und eine Anrechnung auf die Arbeitszeit vorgeschrieben.400 Außerdem war nach der Machtergreifung 1933 mit Hilfe einer massiven Arbeitsbeschaffungspolitik - bei der das bis 1935 wirksam gewordene Finanzvolumen in Höhe von 5,5 Mrd. RM die vor dem Hintergrund von rund sechs Millionen Arbeitslosen und einem Arbeitslosenanteil von fast 30 % aller abhängig Beschäftigten 1932 vom Präsidialkabinett von Papen geplanten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Höhe von 300 Mio. RM um das 18-fache übertraf - und durch eine anfangs verdeckte und ab 1935 offene Aufrüstung, die im Durchschnitt der Jahre 1936 bis 1938 jeweils 16 % des gesamten Sozialprodukts ausmachte, bis 1938 wieder Vollbeschäftigung wie vor dem Ersten Weltkrieg und ein dem Stand von 1914 und 1928 entsprechendes Nettoreallohnniveau von 100 Prozent erreicht worden.401 Nachdem Reichserziehungsminister Rust mit einem Erlass vom 29. Februar 1935 das an höheren Schulen geltende Vier-Noten-System (sehr gut, gut, genügend, ungenügend) bereits durch ein Fünf-Noten-System ersetzt hatte, wurde mit einem Erlass des Reicherziehungsministers vom 6. August 1938 auch an höheren Schulen das SechsNoten-System (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend) als einheitliches Beurteilungssystem eingeführt, das ab dem Schuljahr 1939/40 gelten sollte.402 Zugleich wurde 1938 unter dem Titel „Erziehung und Unterricht in den Höheren Schulen“ in Buchform eine Richtlinie herausgegeben, die mit Beginn des Schuljahres 1938/39 in Kraft trat und für alle höheren Schulen verbindlich war. „An die Stelle des ‚Trugbildes der gebildeten Persönlichkeit‘ (…) setzte sie die ‚Gestalt des wirklichen, d.h. durch Blut und geschichtliches Schicksal bestimmten deutschen Menschen‘ (…). Der traditionelle Bildungsbegriff wurde ersetzt durch eine Erziehung, ‚die vom Leibe ausgeht und die Seele ergreift und innerhalb und außerhalb der Schulräume auch zur Gemeinschaft erzieht‘.“403 Neben der Neuordnung des höheren Bildungswesens und den Attacken gegen den traditionellen Bildungsbegriff durch Reicherziehungsminister Rust verkündete der in Bayern seit 1933 als Innenminister und nach dem Tod von NSLB-Gründer und Kultusminister Hans Schemm (1891-1935) ab Ende November 1936 auch als Kultusminister amtierende Gauleiter von München und Oberbayern, Adolf Wagner (1890-1944), im Oktober 1938 die Umwandlung der Bekenntnisschulen in Deutsche Gemeinschaftsschulen.404 „Innerhalb der NSDAP, ihren Gliederungen und angeschlossenen Organisationen gab es seit den Anfängen der Bewegung zahlreiche Gegner der Bekenntnisschule, die Partei hatte es allerdings bis über die Machtergreifung im Reich 400Vgl.: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familien und Integration), Kinder- und
Jugendarbeitsschutz. Unterrichtshilfe für Lehrkräfte, München 2014, S.8. 401Vgl.: Christoph Sachße, Florian Tennstedt, Der Wohlfahrtsstaat im Nationalsozialismus. Geschichte
der Armenfürsorge in Deutschland, Band 3, Stuttgart, Berlin, Köln 1992, S.39-45. 402Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Ge-
schichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S.218. 403Ebd., S.457. 404Vgl.: Ebd., S.192.
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