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Außerdem sollten die Klassen aller Schularten ausgehend vom 1. Grundschuljahr fortlaufend bis zum 13. Schuljahr durchnummeriert werden,642 womit die bisherige Trennung der Nummerierung zwischen Volksschulen und weiterführenden Schulen entfiel. Bei den Organisationsformen sollten nach dem Hamburger Abkommen - die Hauptschulen an die Grundschulen anschließen, ab der 5. Klasse eine Fremdsprache (in der Regel Englisch) vermitteln und mit der 9. Klasse enden, wobei allerdings auch eine 10. Klasse zulässig war; - die Realschulen entweder in Normalform (sechsjährig nach der 4. Klasse Grundschule oder vierjährig nach der 6. Klasse Hauptschule bzw. einer gemeinsamen Förder- oder Beobachtungsstufe) oder in Aufbauform (dreijährig nach der 7. Klasse Hauptschule) eingerichtet werden, eine Fremdsprache (in der Regel Englisch) als Pflichtfach vermitteln, eine zweite Fremdsprache als Wahlfach anbieten und nach der 10. Klasse enden; - die Gymnasien entweder in Normalform (neunjährig nach der 4. Klasse bzw. siebenjährig nach der 6. Klasse einer gemeinsamen Förder- oder Beobachtungsstufe) oder in Aufbauform eingerichtet werden. In der Aufbauform sollten die Gymnasien für Schüler/innen der Hauptschule spätestens nach der 7. Klasse beginnen, wenn Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nicht vorausgesetzt wurden. Für Realschüler/innen sollten die Gymnasien in Aufbauform nach der 10. Klasse und damit dem Realschulabschluss beginnen. Ab der 11. Klasse sollten alle Gymnasien in Schultypen gegliedert werden. Der Fremdsprachenunterricht an Gymnasien sollte ab der 5. Klasse in der Regel mit Englisch oder Latein als erste Fremdsprache beginnen und ab der 7. Klasse entweder mit Latein, Französisch oder Englisch als zweite Fremdsprache fortgesetzt werden. War Latein die erste Fremdsprache, musste Englisch als zweite Fremdsprache folgen. Ab der 9. Klasse konnte an Gymnasien eine dritte Fremdsprache angeboten werden, wobei Schüler/innen, die ein Reifezeugnis des altsprachlichen Schultyps anstrebten, Altgriechisch nehmen mussten, wozu allerdings Latein als erste oder zweite Fremdsprache vorausgesetzt wurde. Im Übrigen sollte der Übertritt an eine Realschule oder an ein Gymnasium nur nach einer bestandenen Aufnahmeprüfung möglich sein.643 Zugleich führte das Hamburger Abkommen zu einer Änderung der Schulferiendauer, die Reichserziehungsminister Rust mit Erlass vom 28. Januar 1935 und damals durchaus im Einklang mit der bayerischen Ferienordnung aus dem Jahr 1922 für alle Schultypen reichseinheitlich auf 85 Kalendertage im Jahr einschließlich der Sonn- und Feiertage festgelegt hatte. Durch einen 1960 gefassten Beschluss der Kultusministerkonferenz war diese Regelung dahingehend modifiziert worden, dass die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag bei der jährlichen Feriengesamtdauer von 85 Kalendertagen nicht mehr eingerechnet wurden und außerdem die Woche nach Pfingsten für Tagungen der Lehrer/innen-Organisationen unterrichtsfrei zu halten war. Mit dem Hamburger Abkommen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. Oktober 1964 wurde die Feriengesamtdauer auf 75 Werktage im Jahr festgelegt, wobei zusammenhängende Ferienabschnitte in der Oster- und Weihnachtszeit und die Sommerferien gestaffelt nach Bundesländern in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 10. September liegen sollten.644 Hatte bereits die 642Vgl.: Ebd., S.752. 643Vgl.: Ebd., S.753. 644Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 4. Ers-

ter Teil: Geschichte der Schulen in Bayern. Epochenübergreifende Spezialuntersuchungen. Zweiter

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