erstmals zwei Schülerinnen auf.196 Die Anzahl der Mädchen am humanistischen Gymnasium stieg im Schuljahr 1920/21 auf 13 Schülerinnen und bis zum Schuljahr 1932/33 auf 23 Schülerinnen,197 der Mädchenanteil damit von 0.92 % 1919/20 auf 6,19 % 1920/21 und 6,85 % 1932/33. Mit der am 14. August 1919 in Kraft tretenden Weimarer Reichsverfassung und der gleichzeitig verkündeten Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern erhielt das Schulwesen erstmals Verfassungsrang, wobei sich die in § 21 enthaltenen schulpolitischen Grundsätze der Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern mit den in der Reichsverfassung enthaltenen Regelungen der Artikel 142 bis 149 weitgehend deckten und das gesamte Erziehungs-, Schul- und Bildungswesen nun eine Angelegenheit des Staates war. Außerdem bestand verfassungsrechtlich allgemeine Schulpflicht und nicht bloß wie bisher eine an öffentlichen Schulen oder durch Privatunterricht zu erfüllende Unterrichtspflicht, womit abgesehen vom Besuch einer staatlich zu genehmigenden Privatschule nun alle Kinder mindestens für vier Jahre eine öffentliche Volksschule besuchen mussten, bevor sie nach Aufnahmeprüfungen gegebenenfalls auf eine weiterführende Schule wechseln konnten. Zugleich war für den Besuch der Volks- und Volksfortbildungsschule verfassungsrechtlich Kostenfreiheit festgelegt worden,198 während weiterführende Schulen nach wie vor kostenpflichtig blieben. Da bereits im Programm der Regierung Eisner vom 15. November 1918 eine Neuregelung der Rechts- und Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrer/innen in Aussicht gestellt worden war, wurde vom Landtag nach 21 Ausschusssitzungen am 14. August 1919 ein Volksschullehrer- und Schulbedarfsgesetz verabschiedet,199 das eine Verbeamtung aller Lehrkräfte an Volksschulen, eine Beseitigung der Besoldungsunterschiede zwischen Lehrern und Lehrerinnen und zwischen Stadt und Land sowie die Schulgeldfreiheit für alle Volksschulen in Bayern festlegte und zur Finanzierung des Schulwesens vorsah, dass der Staat die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen übernimmt und die Gemeinden den Sachaufwand der Volksschulen bestreiten.200 Anknüpfend an die ministerielle Verordnung vom 16. Dezember 1918, mit der die geistliche Schulaufsicht an Volksschulen aufgehoben worden war, oblag die Schulaufsicht nach dem Schulbedarfsgesetz als Fachaufsicht nun den Bezirksschulbehörden und 196Vgl: Heinrich-Schliemann-Gymnasium (Hrsg.), 100 Jahre Heinrich-Schliemann-Gymnasium. Festjah-
resbericht, Fürth 1996, S.28. Siehe auch: Erinnerungen Maria Leßke, geb. Distler (Schülerin 19191928), Als Erstes Mädchen am Humanistischen Gymnasium, in: Ebd., S.90f. 197Vgl. zur Anzahl der Schülerinnen von 1919/20 bis 1932/33: Ebd., S.32. 198Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Geschichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S 24. „Lediglich in § 17 Abs. II, der die religiöse Erziehung der Kinder betraf, schuf die bayerische Verfassung insofern ein besonderes Landesrecht, als sie das Entscheidungsalter zum Verbleib in einer Religionsgemeinschaft auf das vollendete sechzehnte Lebensjahr festsetzte (…)“ (Ebd., S.24f.). 199Vgl.: Ebd., S.25. „Die Grundlage für die damaligen Entwürfe bildeten die von Knillingsche ‚Denkschrift über die Neuregelung der Dienst- und Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrerpersonen in Bayern‘ von 1914 und die gemeinsame Eingabe des Zweckverbandes der bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenvereine vom 24.10.1918. Diesem Zweckverband, in dem der BLV mit 17960 Mitgliedern (…) den weitaus stärksten Vertreter stellte, gehörten auch die Katholischen Lehrervereine in Bayern und in der Pfalz sowie der Bayerische Lehrerinnenverein bzw. der Katholische Lehrerinnenverein an (…).“ Ergänzend anzumerken ist, dass Eugen Ritter von Knilling (1865-1927) als Mitglied der Bayerischen Zentrumspartei von 1912 bis 8. November 1918 bayerischer Minister für Schul- und Kirchenangelegenheiten gewesen war und vom 8. November 1922 bis 5. Mai 1924 als Mitglied der BVP bayerischer Ministerpräsident wurde. 200Vgl. den Artikel Schulpolitik (Weimarer Republik), in: www.historisches-lexikon-bayerns.de, hier: Ausdruck vom 04.05.2018.
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