in unmittelbaren Städten den Stadtschulbehörden.201 Die von der BVP gegen die Stimmen von MSPD und DDP im Landtag durchgesetzte Aufhebung der Dienstverhältnisse von Lehrerinnen bei Verheiratung führte zu einem Rechtstreit vor dem Reichsgericht, das diese Regelung am 21.05.1921 für unvereinbar mit Art.128 Abs.2 der Reichsverfassung erklärte und damit aufhob.202 Mit der Verbeamtung der Volksschullehrer/innen im Jahr 1919 wurde eine Forderung erfüllt, die der Nürnberg-Fürther Lehrerverein bereits während der Revolution im März 1848 erhoben hatte.203 Außerdem wurden Volksschullehrer/innen mit Professoren an Universitäten, Lyzeen und Gymnasien, die sich bereits seit 1802 im Beamtenstatus befunden hatten,204 und mit dem Lehrpersonal an Real- und Oberrealschulen, das 1881 ebenfalls in den Beamtenstatus übernommen worden war,205 gleichgestellt. Das jährliche Grundgehalt der bayerischen Volksschullehrer/innen wurde von 1.200 auf 2.100 Mark erhöht. Hinzu kamen insgesamt zehn Gehaltsvorrückstufen zu je 300 Mark nach jeweils drei Dienstjahren. Zugleich wurde die vor allem auf dem Land noch übliche Übernahme von Mesner-Diensten durch Volksschullehrer untersagt.206 Abgesehen von der auch auf Fürth ausstrahlenden Verbeamtung und besseren Besoldung der Volksschullehrer/innen entstand vor Ort für die 1899 gegründete und im Gebäude Mathildenstraße 9 untergebrachte landwirtschaftliche Winterschule 1919 ein Neubau an der Jahnstraße.207 Außerdem erließ Ministerpräsident und Kultusminister Hoffmann am 31. Dezember 1919 zur Förderung und Vertiefung der Beziehungen zwischen Eltern, Lehrern, Schule und Familie die Verordnung über Elternbeiräte an höheren Unterrichtsanstalten, mit der in Ergänzung zur Verordnung über Schülerräte und Schülerversammlungen an höheren Schulen vom 1. Dezember 1918 die Mitwirkungsmöglichkeiten in schulischen Angelegenheiten auf Eltern erweitert und gleichzeitig kooperative Beziehungen geschaffen wurden, da an den Sitzungen der jeweils für ein Jahr gewählten Elternbeiräte auch der Schulleiter und der Vertrauensmann des Lehrerrates mit beratender Stimme teilnehmen sollten. Wie die Bildung von Schülerräten stieß auch die Bildung von Elternbeiräten bei Leitungen und Lehrern der
201Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Ge-
schichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S 30. 202Vgl.: Ebd., S.27f. und S.40. Art. 128 Abs.2 WRV hatte folgenden Wortlaut: „Alle Staatsbürger ohne
Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen. Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetz zu regeln.“ 203Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 4. Erster Teil: Geschichte der Schulen in Bayern. Epochenübergreifende Spezialuntersuchungen. Zweiter Teil: Geschichte der Universitäten, der Hochschulen, der vorschulischen Einrichtungen und der Erwachsenenbildung in Bayern, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S.548. 204Vgl.: Ebd., S.543: „Dieser Status galt als so erstrebenswert, dass zunächst die Studienlehrer, die an den niedrigeren Klassen der Gymnasien unterrichteten, später die Lehrer an Lateinschulen, Bürgerschulen und Realschulen, die Fachlehrer für Mathematik und neuere Sprachen, ja sogar die Volksschullehrer dafür kämpften.“ 205Vgl.: Ebd., S.545. 206Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Geschichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S 25f. 207Vgl.: Adolf Schwammberger, Fürth von A-Z. Ein Geschichtslexikon. Textlich unveränderter Neudruck der Ausgabe von 1968, Neustadt an der Aisch 1988,, S 236.
48