Reichspräsident von Hindenburg unterzeichnete Notverordnungen nach Art.48 WRV regierte.259 Dieses Vorgehen wurde vom Vorsitzenden der SPD-Reichstagsfraktion, Rudolf Breitscheid (1874-1944), in der Reichstagssitzung am 16. Juli 1930 als verfassungswidrig bezeichnet, da Artikel 48 dazu diene, den Staat zu schützen, und nicht dazu, einer Regierung zur Mehrheit zu verhelfen. Doch als die anschließend mit 256 zu 193 Stimmen gescheiterte Regierungsvorlage als Notverordnung erlassen wurde und der Reichstag am 17. Juli 1930 auf Antrag der SPD mit 236 zu 222 Stimmen beschloss, die Notverordnung aufzuheben, verlas Reichskanzler Brüning sogleich eine bereits vorbereitete und unterzeichnete Verordnung des Reichspräsidenten, dass der Reichstag nach Art 25 der Verfassung aufgelöst sei.260 Bei der durch die Auflösung des Reichstages erforderlich gewordenen Reichstagswahl am 14. September 1930 erhielt die SPD 24,5 %, die NSDAP 18,3 %, die KPD 13,1 %, das Zentrum 11,8 % (mit BVP 14,8 %), die DNVP 7,0 %, die DVP 4,5 %, die mittelständische Wirtschaftspartei 3,9 % und die DDP/DStP 3,8 % der abgegebenen Stimmen. Mit 143 Sitzen wurde die SPD noch einmal stärkste und die seit der Reichstagswahl 1928 mit 12 Sitzen vertretene NSDAP mit 107 Sitzen zweitstärkste Reichstagsfraktion.261 Um zu vermeiden, dass sich die Regierung entweder auf eine Zustimmung seitens der NSDAP stützte oder es erneut zu einer Auflösung des Reichstages mit Brüning heißen: als Herrschaftsmittel für den Notfall war der Artikel 48 vorgesehen“ (ebd., S.761). „Hinter den Kulissen war also schon um die Jahreswende 1929/30 einiges getan, was für eine Ablösung der Großen Koalition erforderlich war“ (ebd., S.763). Die anschließende Umsetzung war eine perfekte politische und zeitliche Inszenierung. Als der YoungPlan, der die Reparationszahlungen zu günstigeren jährlichen Raten als der Dawes-Plan aus dem Jahr 1924 regelte, am 11. und 12. März 1930 vom Reichstag verabschiedet worden war (vgl. ebd., S.794f.), kam es am 27. März 1930 zum Bruch der Großen Koalition, da ein vom Kabinett bereits am 5. März 1930 mit allen Koalitionsfraktionen abgestimmter Beschluss zur Sanierung der Arbeitslosenversicherung, der auf moderate Leistungseinschränkungen und eine Beitragserhöhung hinauslief, durch einen von Heinrich Brüning am 27. März 1930 unterbreiteten Vorschlag in Frage gestellt und von der SPD-Reichstagsfraktion wegen der zu unbestimmten Formulierungen bei der Beitragserhöhung abgelehnt wurde. Danach wurde die Koalition in der Kabinettssitzung von Finanzminister Moldenhauer (DVP) für aufgekündigt erklärt (vgl. ebd., S.802-809). 259Möglich war dies, weil die Weimarer Reichsverfassung dem Reichspräsidenten eine starke Stellung einräumte. So konnte er nach Art.25 den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Grund. Eine Neuwahl musste spätestens am sechzigsten Tag nach der Auflösung stattfinden. Nach Art.47 hatte der Reichspräsident außerdem den Oberbefehl über die Reichswehr. Nach Art.53 ernannte und entließ er den Reichskanzler und die Reichsminister, die allerdings nach Art.54 zur Amtsführung des Vertrauens des Reichstages bedurften. Jeder von ihnen musste zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluss das Vertrauen entzog. Nach Art.48 Abs.1 konnte der Reichspräsident ein Land, das seine verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllte, mit Hilfe der bewaffneten Macht zur Erfüllung anhalten. Nach Art.48 Abs.2 konnte er zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls sogar mit Hilfe der militärischen Gewalt einschreiten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört und gefährdet wurde, und durfte dabei vorübergehend die in den Art. 114, 115, 117, 118, 123 und 153 festgesetzten Grundrechte (Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit, der Wohnung, des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses, Recht auf Meinungsfreiheit in Wort, Schrift, Druck und Bild, Recht auf friedliche und unbewaffnete Versammlungen und Recht zur Gründung von Vereinen und Gesellschaften, die den Strafgesetzen nicht zuwiderliefen) ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Von allen nach Art.48 Abs.1 und 2 getroffenen Maßnahmen hatte der Reichspräident nach Art.48 Abs.3 den Reichstag unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei die Maßnahmen von der Reichstagsmehrheit außer Kraft gesetzt werden konnten. 260Vgl.: Heinrich August Winkler, Der Weg in die Katastrophe. Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik 1930 bis 1933, 2. vollständig durchgesehene und korrigierte Auflage, Berlin 1990, S.169-173. 261Vgl.: Ebd., S.190.
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