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anschließender Neuwahl und Stimmengewinnen für die NSDAP kam, tolerierte die SPD im Reichstag fortan das Präsidialkabinett Brüning, indem sie den Vorlagen zwar nicht zustimmte, aber auch keine Aufhebungsanträge stellte oder unterstützte, wenn sie als Notverordnungen erlassen wurden.262 Mit der von Reichskanzler Brüning ab Juni 1930 betriebenen Ausgrenzung von Personen aus der Arbeitslosenversicherung (Jugendliche unter 21 Jahren und verheiratete Frauen nur noch bei Bedürftigkeit) und einer mehrfachen Minderung der Leistungsdauer und Leistungshöhe wurde die seit 1914 bestehende und seit 1919 verfassungsrechtlich verankerte Erwerbslosenunterstützung, die 1927 in eine Arbeitslosenversicherung umgewandelt worden war,263 zunehmend ausgehöhlt, wodurch immer mehr Arbeitslose zu Empfänger/innen der niedrigeren Leistungen der kommunalen Wohlfahrtspflege wurden. Die Auswirkungen waren fatal, weil über 6 Millionen Arbeitslose immer stärker ins Bodenlose fielen.264 Auch in Fürth waren Ende März 1932 von 175,1 Arbeitslosen je 1.000 Einwohner/innen 38,2 Arbeitslosenunterstützungs-, 40,7 Krisenfürsorge- und 66,0 Wohlfahrtsunterstützungs-Empfänger/innen.265 Gleichzeitig wurden die noch Beschäftigten mit einem sozialen Abstieg konfrontiert,266 da das Besoldungsund Tariflohnwesen ebenfalls von politischen Eingriffen betroffen war.267 Durch die Folgen der Wirtschaftskrise und die politischen Eingriffe sank das Nettoreallohnniveau, dessen Indexwert 1928 wieder den Stand des Jahres 1913 von 100 erreicht hatte, bis 262Vgl.: Ebd., Kapitel Tolerierung im Widerstreit: Der innenpolitische Szenenwechsel vom Herbst 1930.

S.207-286, Ergänzend anzumerken ist, dass die Tolerierungspolitik zum Teil mit politischen Konzessionen an die SPD-Reichstagsfraktion verbunden war. So wurde mit Notverordnung vom 1. Dezember 1930 durch Ergänzung der §§ 63 HGB, 1330 RGO und 616 BGB für Angestellte ein unabdingbares Recht auf Weiterzahlung des Gehalts im Krankheitsfall eingeführt, sofern der Tarifvertrag nichts Anderes bestimmte. Mit Notverordnung vom 6. Oktober 1931 wurden auf Drängen der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion für Jugendliche unter 21 Jahren die Voraussetzungen zum Erhalt der Arbeitslosenunterstützung und zur Verhängung von Sperrfristen gemildert und ein Arbeitsbeschaffungsprogramm mit einem Finanzvolumen von 140 Millionen RM aufgelegt. Vgl.: Ludwig Preller, Sozialpolitik in der Weimarer Republik. Unveränderter Neudruck des erstmals 1948 erschienenen Werkes, Kronberg/Taunus, Düsseldorf 1978, S.482 und S.441f. 263Die zu Kriegsbeginn 1914 eingeführte und ab 1919 durch Art.163 WRV für jeden Deutschen mit Verfassungsrang versehene Erwerbslosenfürsorge war 1927 durch das von SPD, Zentrum, DDP und DVP verabschiedete Arbeitsvermittlungs- und Arbeitslosenversicherungs-Gesetz ersetzt worden. Vgl. dazu ausführlich: Christoph Sachße, Florian Tennstedt, Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland, Band 2: Fürsorge und Wohlfahrtspflege 1871 bis 1929, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1988, S.94-99. 264Vgl.: Heinrich August Winkler, Der Weg in die Katastrophe. Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik 1930 bis 1933, 2. vollständig durchgesehene und korrigierte Auflage, Berlin 1990, Kapitel Am Boden der Gesellschaft: Die Arbeitslosen, S.19-55. 265Vgl.: Heinrich Strauß, Fürth in der Weltwirtschaftskrise und nationalsozialistischen Machtergreifung, Studien zur politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung einer deutschen Industriestadt 1928 bis 1933, Nürnberg 1980, S 209. 266Vgl.: Heinrich August Winkler, Der Weg in die Katastrophe. Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik 1930 bis 1933, 2. vollständig durchgesehene und korrigierte Auflage, Berlin 1990, Kapitel Vom Abstieg bedroht: Die Arbeiter, S.56-99. 267Mit Notverordnung vom 1. Dezember 1930 wurden zunächst die Beamtengehälter um 6 % gekürzt und die öffentlichen Arbeitgeber ermächtigt, Tarifverträge vorzeitig zu kündigen. Mit Notverordnung vom 5. Juni 1931 wurden dann alle Gehälter im öffentlichen Dienst noch einmal gestaffelt um 4 % bis 8 % gekürzt. Mit Notverordnung vom 8. Dezember 1931 wurden schließlich nicht nur alle Gehälter im öffentlichen Dienst erneut um 9 % gemindert, sondern auch alle Tariflöhne auf den Stand von 1927 zurückgesetzt oder um maximal 10 % gekürzt, die Zinsen um 6 % und die kartellrechtlich oder anderweitig gebundenen Preise um 10 % gesenkt. Vgl.: Ludwig Preller, Sozialpolitik in der Weimarer Republik. Unveränderter Neudruck des erstmals 1948 erschienenen Werkes, Kronberg/Taunus, Düsseldorf 1978, S.396 (NV 1. Dezember 1930 und NV 5. Juni 1931) sowie S.397 (NV 8. Dezember 1931).

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