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Geldinstitute und Postscheckämter komplett geschlossen bleiben mussten. Anschließend durften nur Auszahlungen und Überweisungen für Löhne und Sozialleistungen und vom 20. Juli bis 5. August 1931 nur Auszahlungen und Überweisungen bis 100 RM, später bis 300 RM vorgenommen werden.274 Die Wiederaufnahme des regulären Zahlungsverkehrs wurde erst möglich, als der amerikanische Präsident Herbert Hoover (1874-1964) am 20. Juni 1931 den Vorschlag unterbreitete, die Reparationszahlungen für ein Jahr auszusetzen, und sich die USA, Großbritannien, Frankreich, Belgien, Italien und Japan mit Deutschland bei einer vom 20. bis 23. Juli 1931 in London stattfindenden Konferenz auf ein Aussetzen der Reparationszahlungen für ein Jahr, die Verlängerung eines bereits zuvor von der Reparationsbank für Internationalen Zahlungsverkehr geleisteten Kredits in Höhe von 100 Mio. US-Dollar (= 420 Mio. RM) um drei Monate und die Gründung eines Kredithilfefonds internationaler, vor allem amerikanischer Banken verständigten, mit denen der Kapitalabfluss aus Deutschland innerhalb weniger Tage gestoppt wurde.275 Die vom Präsidialkabinett Brüning verfolgte Absicht, mit den seit März 1930 vorgenommenen Einschränkungen bei Löhnen und Sozialleistungen die Exportfähigkeit Deutschlands zu erhöhen, wurde im September 1931 erheblich konterkariert, als Großbritannien seine Währung von Gold- auf Silberstandard umstellte und dadurch das britische Pfund um 20 Prozent abwertete und weitere 25 Länder ihre Währungen ebenfalls auf Silberstandard umstellten.276 Zwei Monate später zeichnete sich für die gesamtpolitischen Absichten des Präsidialkabinetts Brüning auf dem Gebiet der Reparationen allerdings ein Lichtblick ab, da die Reparationsbank für Internationalen Zahlungsverkehr in einem beim „Hoover-Memorandum“ im Sommer vereinbarten und am 23. Dezember 1931 vorgelegten Sondergutachten zu dem Ergebnis kam, dass Deutschland angesichts seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage nicht imstande sei, die Verpflichtungen des Young-Planes zu erfüllen.277 „Die wirtschaftliche Krise voll

274Vgl.: Ebd., S.368f. und S.382. Siehe auch: Stadtsparkasse Fürth, 160 Jahre Stadtsparkasse Fürth.

Geschichte und Leistung, in: Sonderausgabe der Stadtsparkasse aktuell zum 160. Geschäftsjahr, Fürth 1987, S.5. Für die Stadtsparkasse Fürth bedeutete dies, dass sie zum Zeitpunkt des Ferienbeginns gezwungen war, Abhebungen zu rationieren, weil die Reichsbank keine Gelder mehr abgab. Der reguläre Zahlungsverkehr konnte erst am 28. Juli 1931 eingeschränkt wiederaufgenommen werden. 275Vgl.: Heinrich August Winkler, Der Weg in die Katastrophe. Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik 1930 bis 1933, 2. vollständig durchgesehene und korrigierte Auflage, Berlin 1990, S.359 (Hoover-Moratorium), S.376f. (Londoner Konferenz). Außerdem wurde in Deutschland mit Notverordnung vom 19. September 1931 eine Bankenaufsicht eingeführt. Mit Notverordnung vom 6. Oktober 1931 wurden dann die Sparkassen, bei denen die Kommunen als Eigentümerinnen bislang die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf die Einlagen hatten, in Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigenem Vermögen umgewandelt, die höchstens 25 % der Gesamteinlagen als Kommunalkredite verleihen durften und eine Liquiditätsreserve bei den Girozentralen der Länder halten mussten. Die in die Krise geratenen großen Geschäftsbanken wurden anschließend vom Staat durch den Ankauf ihrer Gesellschaftsaktien gerettet, da sich das Reich und die Golddiskontbank als Tochtergesellschaft der Reichsbank zu 91 % an der nun mit der Danat-Bank fusionierten Dresdner Bank, zu 70 % an der mit dem Barmer Bankenverein zusammengeschlossenen Commerz- und Privatbank und zu 30 % % an der bereits 1929 eigenständig fusionierten Deutschen Bank und Disconto Gesellschaft (DeDiBa) beteiligten. Vgl.: Ebd., S..384. 276Vgl.: Ebd., S.421 und S.454f. Deutschland konnte damals nicht vom Goldstandard abweichen, da der Young-Plan eine Währungsumstellung ausschloss. Zudem war es international kein Gläubiger-, sondern ein Schuldnerland, allen voran gegenüber den USA, die bis 1933 am Goldstandard festhielten. 277Vgl.: Ebd., S.468.

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