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die Durchlässigkeit des Bildungswesens auszubauen. So müssten nach englischem und französischem Vorbild künftig noch mehr Übergangsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Schularten ermöglicht und der zweite Bildungsweg ausgebaut werden.638 An der Umsetzung konnte sich der seit 1952 als Professor für Öffentliches Recht an der Universität München tätige und seit 1957 als Kultusminister amtierende Theodor Maunz/CSU nicht mehr beteiligen, weil er nach Bekanntwerden seiner Verwaltungsund Staatsrechtskommentare - die er einst nach Beitritt zur NSDAP und zur SA 1933 sowie der Ernennung zum außerordentlichen Professor an der Universität Freiburg 1934 in deutlicher Abgrenzung zu den in der Weimarer Republik und in einem Rechtsstaat geltenden Prinzipen immer im Sinne des damals von den Nationalsozialisten eingeführten Führerprinzips und Führerwillens verfasst hatte - unter massiven politischen Druck geriet und am 10. Juli 1964 als Kultusminister zurücktrat.639 Sein Nachfolger als Kultusminister wurde am 7. Oktober 1964 Ludwig Huber (1928-2003, CSU),640 der sich fortan mit der Umsetzung des von der Kultusministerkonferenz vorbereiteten und am 25. Oktober 1964 von der Ministerpräsidentenkonferenz unterzeichneten Hamburger Abkommens zur Vereinheitlichung des Schulwesens auseinandersetzen musste.641 Gemäß dem auf einheitliche Begriffe und Organisationsformen im Schulwesen abzielenden Hamburger Abkommen sollten die seit 1919 für alle Schüler/innen verbindlichen Unterstufen der Volksschulen (1. bis 4. Klasse) künftig als Grundschulen, die Oberstufen der Volksschulen (5. bis 8/9. Klasse) als Hauptschulen, verbindliche gemeinsame 5. und 6. Schuljahre als Förder- oder Beobachtungsstufen, die Hilfsschulen für körperlich, geistig, lern- und seelisch behinderte Kinder als Sonderschulen, alle Mittelschulen als Realschulen, Schulen für Berufstätige in Abendkursen mit dem Ziel des Realschulabschlusses als Abendrealschulen, alle zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulen als Gymnasien mit Kennzeichnung des Schultyps und gegebenenfalls Führung eines gesonderten Namens, Schulen für Berufstätige in Abendkursen mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife als Abendgymnasien und Institute zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife als Kolleg bezeichnet werden. 638Vgl.: Ebd., S.749. 639Vgl. den Artikel Theodor Maunz, in: www.wikipedia.de, hier: Ausdruck vom 14.07.2020. Trotz Be-

kanntwerden seiner in der NS-Zeit vertretenen Rechtsauffassungen und seines Rücktritts als Kultusminister blieb Theodor Maunz (1901-1993) bis zu seiner Emeritierung 1969 Professor für Öffentliches Recht an der Universität München. In dieser Eigenschaft gab er zusammen mit Günter Dürig (19201996), der 1956 an der Universität Tübingen zum Professor für Öffentliches Recht berufen worden war, seit 1958 in Form einer mehrbändigen Loseblattsammlung einen der führenden Kommentare zum Grundgesetz heraus. Günter Dürig entwickelte dabei eine Grundrechtsdogmatik, die von Art.1 Abs.1 GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist oberste Aufgabe aller staatlichen Gewalt“) ausgeht und diesen Absatz nicht als normales Grundrecht, sondern als verbindlichen Maßstab und oberstes Konstitutionsprinzip (Leitnorm) für alle Staatsaufgaben, das gesamte Staatshandeln und den Staatszweck versteht. Siehe dazu den Artikel Günter Dürig, in: www.wikipedia.de, hier: Ausdruck vom 14.08.2020. 640Ludwig Huber (1920-2003) war von 1946 bis 1959 Vorsitzender des Bezirksverbandes Oberbayern der Jungen Union, ab 1959 Landtagsabgeordneter der CSU, von März 1962 bis Dezember 1972 Vorsitzender der CSU-Landtagsfraktion und von Oktober 1964 bis Dezember 1970 zugleich bayerischer Kultusminister. Vgl. den Artikel Ludwig Huber, in: www.wikipedia.de, hier: Ausdruck vom 14.08.2020. 641Vgl.: Max Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 3: Geschichte der Schulen in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn/Oberbayern 1997, S.751f.: „Große Auswirkungen auf die Bildungspolitik in Bayern hatte das ‚Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens‘, das am 25. Oktober 1964 auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Hamburg unterzeichnet worden war.“

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