Datei:Cohn Anfrage wg. Essenverhalten bei jüd. Gefangenen 1814 .png

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Bildinformationen

Datei:Cohn Anfrage wg. Essenverhalten bei jüd. Gefangenen 1814 .png
GenreHistorische Dokumente
PersonMeschullam Salman Kohn
UrheberMeschullam Salman Kohn
QuellangabenCAHJP, Gemeinde Fürth D-Fu1-1198
DateiartBildDateityppng
Erstellungsdatum21. Dezember 1814
LizenzCC BY-SA 4.0
UploadCommonsNein
BeschreibungRabbinatsanfrage wg. Essensverhalten von jüdischem Gefangenen mit Antwort Oberrabbiner Kohn
Dateiinfo
(Bild-Unterschrift und Info-Box,
automatisch erstellt)
Rabbinatsanfrage wg. Essensverhalten von jüdischem Gefangenen mit Antwort Oberrabbiner Kohn Urheber: Meschullam Salman Kohn<br><br>Lizenz: cc-by-sa-4.0
Medienbetrachter-Zeile
(automatisch erstellt)
CAHJP, Gemeinde Fürth D-Fu1-1198  ▽ mehr Infos ▽
Erstellungsdatum,
(ISO-Notation automatisch erstellt)
1814-12-21
Semantisches BrowsenSemantisches Browsen / Bilder-Suche

Einbindung in Artikelseite

Formular-Ausschnitt am Beispiel Rathaus (Gebäude)

Die Aufnahme in die Bilder-Galerie einer Artikelseite (Abschnitt Bilder) erfolgt automatisch, wenn hier im Formular die passenden Daten eingetragen werden. Z.B. wird dieses Bild dann in der Bilder-Galerie einer Gebäude-Artikelseite angezeigt, wenn hier im Formular das Gebäude exakt(!) mit seinem Seitennamen eingetragen ist (siehe rechts). Für die anderen Artikel-Klassen (Personen, Straßen, Unternehmen usw.) gilt dies analog.

Die Einbindung im Artikeltext (nicht Bilder-Galerie!) kann ohne Box durch Einfügen von {{Bildbox|Bildname.jpg}} bzw. mit Box mittels {{Bildbox|Bildname.jpg|Box-Überschrift}} erfolgen. Bildname.jpg und Box-Überschrift sind entsprechend zu ändern.

Die Bild-Unterschrift in der Bilder-Galerie als auch in der Bildbox entspricht dabei der hier im Formular eingetragenen Beschreibung.

Siehe auch Hilfe-Seite Grundregeln zur Artikel-Gestaltung, Abschnitt Bilddarstellung

Lizenz

Creative Commons License
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Diese Datei steht unter der Creative Commons-Lizenz
Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0

Frage
Wenn ein Jude an einem Orte, wo keine jüdische
Gemeinde existiert, in einem Zucht- oder Arbeitshaus
eingesperrt ist, und demnach weder von seinen
Glaubensgenossen noch in der Anstalt selbst koschere
Speisen erhalten noch seinen Sabbath vorschriftsmäßig
feiern kann, was hat derselbe zuthun, um sein
Gewissen dennoch vorwurfsfrei zu erhalten?

Antwort
Er muß sich von allen unkoscheren Speisen enthalten,
kann sich mit Brod, Butter, Bier, Caffe, The und
dergleichen unterhalten, und wenn ihm von Obrigkeit wegen
erlaubt werden will sich selbst manchmal etwas
zubereiten zu dürfen, so kann er in neues Geschirr,
welches er sich hernach selbst aufbewahrt halten muß,
verschiedene Butterspeisen, Eyer, Fisch kochen
und genießen, dieß alles versteht sich wenn derselbe
gesund ist, bei Krankheiten aber wenn sie durch Ent-
haltung der unkoscheren Speisen gefährlich sind, ist ihm
alles bis zur Genesung erlaubt.
Am Sabbath muß er ruhen, darf nichts arbeiten,
auch kein Feuer berühren.
Fürth den 21.en Dec. 1814
Salomon Cohn, Oberrabiner dahier

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