Diskussion:Königsplatz 1

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So, wie verfahren wir nun mit Objekten die aus der Denkmalliste gestrichen wurden? --Doc Bendit (Diskussion) 16:24, 14. Mär. 2015 (CET)

Wir müssten evtl. das Formular erweitern in: "Denkmalschutz bis:" und "Denkmalentzug weil:" ... oder so ähnlich.--Kasa Fue (Diskussion) 15:55, 16. Mär. 2015 (CET)
Würde die Option weiter fassen: So wie wir die Auswahl "Gebäude besteht" haben, so könnte man eine Auswahl "aktuell in der Denkmalliste geführt" einrichten. Begründung Abriss, Streichung usw lässt sich im Text oder ggf Auswahl unterbringen. In der Terminologie ist scharf zwischen "Denkmal ja/nein" und "eingetragenes Denkmal ja/nein" zu unterscheiden. Ein Denkmal ist ein Denkmal weil es ein Denkmal ist, in der Denkmalliste ist ein Baudenkmal wenn es dort nachrichtlich eingetragen ist. Denkmal ist es auch sich selbst heraus, auch ohne Eintrag.
Juristisch ist dies in den Art. 1 und 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes zu lesen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissen- schaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. (2) 1 Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1 bezeichneten Bedeutung.2 Auch bewegliche Sachen können histori- sche Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzep- tion oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umges- taltung sind.3 Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler. (3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) ge- hören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Vor- aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. (4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befin- den oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Art. 2 Denkmalliste (1) 1 Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. 2 Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. 3 Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. 4 Die Eintragung ist im Bebau- ungsplan kenntlich zu machen. 5 Die Liste kann von jedermann eingesehen werden. (2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Absatz 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.
Zwar gibt uns die Denkmalliste eine gute Orientierungshilfe in der Einordnung und möglichst neutralen Bewertung, jedoch darf sie im FürthWiki keinen Absolutheitsanspruch haben, sonst entstünde die Fiktion es wären vor Einführung der Denkmalliste keine Baudenkmäler abgebrochen worden. Auch gibt es Baudenkmäler denen Gesellschaft und Politik diesen Status aus geschmacklichen oder utilitaristischen Gründen verweigern. --FürthWikiAdmin S (Diskussion) 19:27, 19. Mär. 2015 (CET)
daraus ergibt sich dann aber die Frage wer festlegt was ein Denkmal ist und was nicht. Das ist nicht Aufgabe von FürthWiki. Die Denkmalliste gibt einen Überblick über den aktuell beim Landesamt für Denkmalpflege geführten Bestand, für ausgetragene Denkmäler müsste dann analog zu anderen Kategorien evtl. eine neue Kategorie 'Denkmäler ehemals' geschaffen werden. Und was vor den Zeiten von Habel und Gebessler abgerissen wurde oder nicht erfasst war, wird noch schwieriger zu bewerten sein. --Doc Bendit (Diskussion) 07:37, 22. Mär. 2015 (CET)