Rotbuche an der Feldstraße: Unterschied zwischen den Versionen

Aus FürthWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Textersetzung - „* Naturdenkmäler Überblick“ durch „* Naturdenkmäler (Überblick)“)
 
(4 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{Karte|lat=49.489088|lon=10.977962|zoom=17}}
 
{{Karte|lat=49.489088|lon=10.977962|zoom=17}}
[[Datei:Rotbuche an der Feldstraße.jpg|thumb|left|Rotbuche an der Feldstraße im Frühjahr 2019]]
+
[[Datei:Rotbuche an der Feldstraße.jpg|mini|left|Rotbuche an der Feldstraße im Frühjahr 2019]]
Die '''Rotbuche an der Feldstraße''' ist ein eingetragenes Naturdenkmal im Fürther Stadtteil [[Eigenes Heim]]. Sie steht an der [[Feldstraße]] gegenüber der Einmündung der [[Heimgartenstraße]].
+
Die '''Rotbuche an der Feldstraße''' ist ein eingetragenes Naturdenkmal der Stadt Fürth.<ref>Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999, § 1 Nr. 15</ref> Sie befindet sich im Fürther Stadtteil [[Eigenes Heim]] und steht an der [[Feldstraße]] gegenüber der Einmündung der [[Heimgartenstraße]].
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Naturdenkmäler Überblick]]
+
* [[Naturdenkmäler (Überblick)]]
 +
* [[Fünf Linden in der Feldstraße 7]]
 
* [[Kutzerlinde]]
 
* [[Kutzerlinde]]
 +
<br clear="all" />
  
 +
== Einzelnachweise ==
 +
<references />
 +
==Bilder==
 +
{{Bilder dieser Grünanlage}}
 
[[Kategorie: Naturdenkmäler]]
 
[[Kategorie: Naturdenkmäler]]
 
[[Kategorie:Eigenes Heim]]
 
[[Kategorie:Eigenes Heim]]

Aktuelle Version vom 1. Juli 2022, 10:03 Uhr

Die Karte wird geladen …
Rotbuche an der Feldstraße im Frühjahr 2019

Die Rotbuche an der Feldstraße ist ein eingetragenes Naturdenkmal der Stadt Fürth.[1] Sie befindet sich im Fürther Stadtteil Eigenes Heim und steht an der Feldstraße gegenüber der Einmündung der Heimgartenstraße.

Siehe auch[Bearbeiten]


Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999, § 1 Nr. 15

Bilder[Bearbeiten]