Burgervereinigung St. Michael _ Altstadtbläddla
Denkmalschutz - Brandschutz - Baugesetz Zum I. Januar 1998 tritt die zweite Stufe der bayerischen Baurechts novelle in Kraft. Der Frei staat tritt hier - auch mit dem Gedanken. Personalkoscen einzusparen den Rückzug an. Die Möglichkeiten von Be hörde und Kommunalpo litik, im Rahmen der Bau genehmigung und Bau kontrolle einen Einfluß zur Wahrung der öffentli chen Belange auszuüben, werden beschnitten und bekommen eine völlig an dere Qualität.
ger Erfahrungen - zwar in die Regelwerke einflie ßen, aber für den Anwen der in ihrer Bedeutung zunehmend weniger er kennbar und nachvoll ziehbar werden. Nun verlangen viele die ser Regeln in Form von Normen, Bauartzulassun gen, Verarbeitungsvor schriften u.a.m. eine ex akte Einhaltung der stan dardisierten und teilwei se sehr umfangreichen
mehr dann an Bedeutung, je mehr auch komplexere Bauleistungen durch Lai en erbracht werden, an der Erfahrung von Fach kräften vorbei. In der Praxis wird dies durch eine zunehmende Tendenz von „Pfusch am Bau", Bauschäden oder gefährdeten Schutzzielen erkennbar und durch hieraus resultierende Är gernisse und Rechtsstrei tigkeiten belegt.
Schutzgedanke in der Bauordnung im Art. 3(1) allgemein aufgegriffen und in den Artikeln Art. 14 (Standsicherheit), Art. 15 (Schutz gegen Einwirkungen). Art. 16 (Brandschutz), Art. 17 (Wärme-, Schall-, Erschutterungsschutz), Art. 18 (Verkehrssicher heit) und Art. 19 (Beheizung, Be leuchtung und Lüftung) konkreter definiert.
Ein Leitgedanke die ser BayBO 98 ist die Stärkung der Eigen verantwortung von Bauherr und Ent wurfsverfasser. Eine elementare Voraus setzung hierfür ist al lerdings, daß die Be troffenen sich dieser Verantwortung aber auch der technischen Erfordernisse bewußt sind - und darüber hinaus gewillt sind, die an sie gerichteten An sprüche auch einzu halten.
Regeln der Baukunst keine Schikane Seit etwa 500 Generatio nen haben sich die Regeln der Baukunst entwickelt. Während in der Vergan genheit die persönlichen Erfahrungen (positiv wie negativ) der Baumeister vererbt wurden, ist man in diesem Jahrhundert dazu übergegangen, die Erkenntnisse zu systema tisieren und in abstrakter Weise zu standardisie ren. Dies hat zur Folge, daß die bauphysikalischen Randbedingungen und Begleitumstände - als Er gebnis jahrhundertelan18
Brandschutz muß ernst genommen werden. Feuerwehreinsatz November 1997. Foto: H.-J. Winckler.
Vorgaben. Dies ist nicht etwa eine Bevormundung der Anwender, sondern vielmehr eine Vorausset zung für die Gültigkeit der Regel. Dies gewinnt in Zeiten der Baumärkte, des knap pen Geldes oder schlecht eingewiesener Hilfskräfte (z.B. ohne hinreichende Sprachkenntnisse, um die Anweisungen überhaupt lesen zu können) umso
Ziele der Bauordnung Eines dieser elementaren Schutzziele ist neben der Standsicherheit oder dem Feuchte- /Schall und Wärmeschutz auch der Brandschutz. Ausgehend vom Grund gesetz Art. 2 (2) „Recht auf Leben und körperli che Unversehrtheit" und Art. 14 (2) „Eigentum verpflichtet“ wird dieser
Das Gros der im An schluß folgenden Artikel dient der Umsetzung die ser Schutzziele.
Brandschutz und Denk malpflege Bei der Bauordung han delt es sich im Gegensatz zu den oben erwähnten Standards nur um eine grobe Rahmenvorschrift, die in erster Linie für