Bürgervereinigung St. Michael Altstadtbläddla —
Neubauten gilt. Eine ex akte Einhaltung der for mulierten Anforderungen ist gerade bei der Altbau sanierung oder dem Denkmalschutz schwierig oder teilweise überhaupt nicht möglich - und auch nicht erforderlich. Denn wenn man mit Sachver stand die Bedeutung und den Sinn der Vorschriften hinterfragt, so offenbart sich eine Palette von Möglichkeiten, die diesen scheinbaren Wider spruch zwischen Brand schutz und Denkmalpfle ge schrumpfen lassen. Um Abweichungen/Befreiungen bei Bestandsschutz zu begründen, empfielt sich folgende praktische Vorgehensweise: Abweichungen von Neu bauvorschriften ermitteln Unmöglichkeit der Ein haltung dieser Vorschrif ten nachweisen Sinn der Neubauvor schriften hinterfragen eine ANGEMESSENE Er satzlösung nachweisen. Ein begründeter Antrag auf Gewährung einer Ausnahme bittet hier nicht um eine Befreiung, sondern liefert den Nachweis, daß die - an statt der nicht einhaltba ren Vorschrift - vorge schlagene Lösung eine gleichwertige Alternative darstellt, die ohne Sicher heitsverlust den Anforde rungen der Schutzziele genügt. Man muß sich also an ge wisse ,.Spielregeln“ hal ten und darf den Brand schutz nicht einfach igno rieren - nur weil er mit „unproduktiven“ Kosten verbunden ist, zumal es ja in der Erwartung des Ein zelnen bei einem selbst ja überhaupt nicht brennen kann - und wozu hat man schließlich eine Versiche rung oder einen Heiligen mit Namen „St. Florian".
Raub der Flammen Aber schauen wir wieder in die Praxis: Ein Gericht
ten (Schweißen, Löten, Trennschleifen, u.a.m.) oder die regelmäßige Überprüfung der elektri
So kann es im Falle des Falles in der Küche aussehen... (Oktober 1989, Theaterstraße). Foto: H. Regel.
hat als Grundsatzurteil festgestellt, daß es prak tisch jederzeit zum Aus bruch eines Brandes kommen kann und aus bleibende Brände in der Vergangenheit nur einen glücklichen Umstand be deuten, der jederzeit be endet sein kann. Umstän de wie externe Brandstif tung kann man sicherlich kaum beeinflussen, aber man kann im eigenen Umfeld schon einige Din ge beachten, welche die Entstehung eines Brandes verhindern. So ist der sorgfältige Umgang mit offenem Feuer oder Ta bakerzeugnissen (Kip pen) oder bei Heißarbei
schen Anlage (z.B. „ECheck“) sicherlich ein Aufwand, der - wurde er allseits hinreichend ange wendet - die beiden häu figsten Brandursachen eliminieren würde. Und so kommt es, daß immer wieder auch Bau denkmäler und Kunst werke durch Brandein wirkung beschädigt oder zerstört werden. Um so tragischer ist es für die Allgemeinheit, wenn es sich bei den Objekten um ideell unersetzbare Uni kate handelt - und für den einzelnen Geschädigten, wenn er sein Lebens werk, das Ergebnis mühe vollem Engagements, in
Flammen aufgehen sieht. Baudenkmäler sind für sich auch Objekte, die mit einem öffentlichen In teresse verbunden sind, auch wenn hier nicht un mittelbar Personenbezo gene Schutzziele berührt sind. Denkmalschutz bedeutet nicht, einen Anspruch auf öffentliche Zuwendungen zu klassifizieren, sondern eine erhöhte Eigenver antwortung des Eigentü mers im Interesse der Allgemeinheit. Zunächst einmal muß die Frage geklärt sein, wel ches Zeitzeugnis der Ver gangenheit man über haupt für die Nachwelt erhalten will. Ist es der lehmbackene Kuhstall ei ner frühen Epoche oder ein Eindruck, der Jahr hunderte spater einen bedeutenden Zeitgenos sen inspiriert hat. Viel leicht ist es sogar eine Facetten-reiche Entwick lung eines Objektes im Laufe der Zeit mit zahl reichen Veränderungen. Hilfreich ist hier allemal, wenn sich der Eigentü mer mit der Historie des ihm als Erbe anvertrauten Objektes befaßt und sich mit dessen Belangen identifiziert. Es reicht nicht aus, wenn Sanieren als Investoren eine Bau substanz billig kaufen, diese billig und sogar un ter Mißachtung der Er fordernisse ausbauen, um diese dann im alleinigen Interesse der Profitmaxi mierung wieder verkau fen zu wollen. Allzu leicht kann dann ein Schaden entstehen, der den Rechtsnachfolgern uberlassen wird, nur mit un verhältnismäßigem Auf wand heilbar ist oder sich sogar als endgültig er weist.
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