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Altstadtverein Fürth

dass altes königliches Fiskalgut nicht unbedingt in Betracht kommen muss. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil durch das „asketische" Leben Heinrichs keine eigenen Erben zu erwarten waren und damit der Übergang an das neu gegründete Bistum als konsequente Bestimmung seiner gesamten Hinter­ lassenschaften gewertet werden kann. Da es sich in Fürth immer um die Frage gedreht hat, ob echtes Krongut ver­ schenkt worden ist, soll anhand eines Vergleichs mit dem Schenkungsakt Forchheim gezeigt werden, warum dies nicht so sein muss: Der Unterschied zu dem Urkundentext über das speziell so ausgewiesenen „praedium" in Forchheim besteht darin, dass der König dort das Zubehör - im engeren Sinne das zugehö­ rende Territorium - „quaedam nostri iuris loca ad forhheim pertinentia “ an Bamberg übergibt. Heinrich 11. überließ das Krongut hier infolge „nostri iuris“ d. h. kraft seines Königsamtes und nicht aufgrund von Eigenbesitz. Der Salier Heinrich ill sah sich als übernächster Nachfolger daran nicht mehr gebunden und entzog das Königsgut Forchheim dem Bistum wieder. Auch aus Fürth wur­ den durch Heinrich II). einige königliche Regalien (Markt- und Münzrecht) ent­ fernt, aber auf das Territorium, die späte­ re Hofmark, griff Heinrich III. nicht zu warum? Das Beispiel deutet darauf hin, dass mit der Schenkung Fürths etwas an das Bistum gelangte, auf das auch ein potenzieller Nachfolger kein Zugriffs­ recht zu haben schien, dass die Ver­ mutung nahe liegt, Fürth stamme aus Heinrichs ganz persönlichem Privatbesitz - „nostrae ... propietatis“ Demgegenüber wirkt die Überlegung von H. H. Hofmann, die Wegnahme von Fürth sei nicht nötig gewesen, weil das Pegnitztal

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durch die „neue“ Sperrveste (Nürnberger Burg) im Gegensatz zur Alten Veste (Zirndorf) gut zu sichern war und man sich auf das Herüberziehen wirtschaftli­ cher Vorrechte beschränken konnte, ohne entsprechende Belege ein wenig weit her­ geholt. Vom Standort her, am Zusam­ menfluss zweier weitreichender Fluss­ systeme, bekommt Fürth eher eine ähnli­ che Bedeutung wie Bamberg mit seinem gegenüber liegenden Königshof Hall­ stadt. Diese Orte mit ihrer gewiss strate­ gischen Bedeutung stammen aus dem Erbe von Heinrichs Vorfahren, aus bayerischem Herzogs- bzw. baben­ bergischem oder I iudol fingischsächsischem Allodialgut. In der wissenschaftlichen Literatur besteht derzeit eine Diskussion darüber, ob es sich bei den „proprietas“Schenkungen nach dem Rechtshistoriker Constantin Faußner um Erb- oder Hausgut Heinrichs II. gehandelt hat oder mit dem Mediävisten Wilhelm Störmer dies eben nicht immer der Fall gewesen sein muss. Ein unverständlicher Streit, weil Störmer in Bezug auf Fürth zum gleichen Ergebnis wie Faußner kommt. Da Heinrich 11. als Stammhalter des ottonisch-sächsischen Königshauses gesehen werden muss, besteht die Frage, ob die Territorialhoheit über die „proprietas“Schenkungen für die Nachfolger deshalb nicht gegeben war, weil beispielsweise Heinrich 111. aus nicht stammesverwandtem, salischem Hause kam. In diesem Zusammenhang muss auch nach säch­ sischer (liudolfmgisch-luitpoldingischer) Einflussnahme bzw. Grundherrschaft für alle Schenkungsakte gefragt werden, die Heinrich II. für seine Diözese Bamberg vorgesehen und nicht infolge „nostri iuris“ übergeben hatte. Der Umfang der Schenkungen ergäbe sich aus den

Allodien des untergehenden sächsischen Königs-, Kaiser- oder des bayerischen Herzoghauses, die sich seit seiner Entfaltung im Machtbereich angesam­ melt hatten, und nicht aus der Überlegung, „ob ein Hochadliger wie Heinrich II. ohne Königswürde überhaupt derartige Ressourcen für eine Bistums­ gründung hätte mobil machen können“, so die Formulierung von W. Störmer. Dennoch ist nach Störmer davon auszu­ gehen, dass das auf Bayern und den Nordgau bezogene Ausstattungsgut aus herzoglichem Eigenbesitz stammt. An anderer Stelle spricht er sogar davon, dass Fürth „offensichtlich aus dem Erbe seines Vaters" kam. Dies würde in letzter Konsequenz auf bayerisch-herzogliches Amlsgut in Fürth schließen lassen. Ob es einmal aus Reichsgut entnommen wurde, zum Beispiel während der Schenkungen Ottos 1. an den Bayemherzog Heinrich 1., ist historisch nicht nachweisbar und kann daher keine Grundlage für weitere Über­ legungen sein. Es kann zusammenfassend aus der Verschenkung von königlichem Gut im Jahre 1007 nicht unbedingt ein Königshof oder eine königliche Domäne in Fürth abgeleitet werden. Die „iocus“-Orte

Das dann auftauchende Merkmal stellt die Frage nach der Qualifikation der attributivischen Bewertung des Ortes in der Urkunde. Die Formulierung „locum Furti dictum“ steht den üblichen Bezeich­ nungen für Königshöfe wie „villa regia“, „domestici“, „curtis“ oder „curia regis“ gegenüber. Eine notarielle Bestätigung für einen Königshof ist somit in der einfa­ chen „locus“-Benennung nicht gegeben. Aus den 76 erhaltenen Urkunden, mit denen Heinrich II. das Bistum in Bamberg oder damit zusammenhängende