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Altstadtv

Verpasster Stichtag: Schnelle Antwort zur Schindelgasse bleibt aus gen des Stadtbauamtes, das ja die unterste Denkmalschutz­ behörde darstellt, Gnade fände. Aber Auflagen, die dem Bürger gemacht werden, scheinen in diesem Fall für die Stadt selbst keine Gültigkeit zu besitzen, es sei denn, das Tiefbauamt hät­ te keine Ahnung, was denn in Fürth alles denkmalgeschützt ist. Dazu ein Tip: zweimal im Monat findet sich im Gebäu­ de des Baureferats ein Gremi­ um zusammen, das hinsicht­ lich der Denkmalpflege jedem mit Rat zur Seite steht, sicher­ lich auch dem Tiefbauamt. Vollends zur Komödie mit traurigem Ausgang wurde die ganze Sache, als man am 4.4.77 einem Artikel der „Fürther Nachrichten“ entnehmen konnte, dass von Seiten der Stadt die Entscheidung getrof­ fen wurde, das Kopfsteinpflas­ ter auf der „Fürther Freiheit“ nicht herauszureißen. Was man einerseits der „Fürther Freiheit“ zugesteht, die in ih­ rem jetzigen Zustand ganz ge­ wiss nicht den Namen „his­ torisch“ verdient, und deren trauriges Aussehen auch durch Kopfsteinpflaster wohl nicht mehr gerettet werden kann, muss ebenso für die Schindel­ gasse gelten, ein idyllischen Gässchen, dem mit seinem Sandsteinpflaster ein durchaus notwendiges Stück seiner Ge­ samtwirkung genommen wur­ de. Dass das dermaßen zuge­ schüttete Sandsteinpflaster (im Gegensatz zum Granitkopf­ steinpflaster) eine echte Rarität ist, macht die Sache nur noch schlimmer. Hier wurde Wert­ volles unüberlegt zerstört, Bauarbeiten im Altstadtge­ biet können nicht einfach dar­ auf los unternommen werden, sondern erfordern Abstim­ mung mit der Denkmalschutz­ behörde. Das Geld, das durch diese dumme Maßnahme zum Fenster hinausgeworfen wur­

de (noch dazu bei der so oft be­ schworenen „angespannten Fi­ nanzlage“ der Stadt) kann si­ cher in nützlicherer Weise ein­ gesetzt werden, so sind z.B. die städtischen Anwesen in der Schindelgasse in einem der­ art schlechten Zustand, dass hier eine Finanzspritze der Stadt, sei es zur Renovierung oder zum Abbruch, wohl an­ gebrachter gewesen wäre. „Wer widerrechtlich Bau­ oder Bodendenkmäler ...vor­ sätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt“, ist nach Art. 15 (4) des Bay. Denk­ malschutzgesetzes „zur Wie­ dergutmachung des von ihm angerichtet Schadens bis zu dessen vollem Umfang ver­ pflichtet.“ Die Bürgervereini­ gung fordert in diesem Zu­ sammenhang die Stadt auf: • die Teerdecke in der Schin­ delgasse wieder aufzubrechen und das alte Sandsteinpflaster zu reinigen. Wenn dies, wie zu vermuten ist, nicht mehr möglich ist, • das vorherige Pflaster durch ein neues, dem Stil der Gasse entsprechendes Granitkopf­ steinpflaster zu ersetzen, und zur Vermeidung ungebühr­ licher Belästigung der Anlie­ ger • die Schindelgasse für den Durchgangsverkehr zu sper­ ren, was natürlich eine technisch durchaus mögliche - Lösung des schon lange an­ stehenden Ampelproblems an der Rathauskreuzung vor­ aussetzt. Wir glauben, hier im Sinne al­ ler Fürther Bürger zu handeln, denen die historisch gewach­ sene Altstadt zumindest ein wenig am Herzen liegt. Wir werden uns auch in Zukunft allen „Gestaltungs“-Vorhaben dieser Art mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln widersetzen.

Vor knapp einem halben Jahr wandte sich die Bürgerverei­ nigung in zwei offenen Brie­ fen an die Stadtverwaltung, um auf diesem Weg gegen die vorausgegangene Zerstörung des denkmalgeschüzten Sand­ steinpflasters in der Schindel­ gasse zu protestieren. Das „Altstadtbläddla“ be­ richtete in seiner Ausgabe im Juni 1977 über diesen Skandal. Waren damals schon 2 Monate verstrichen, ohne dass die Bür­ gervereinigung Antwort auf ihre Briefe erhalten hatte, so scheinen diese nach nunmehr 6 Monaten vollends in Verges­ senheit geraten zu sein. Dies jedenfalls muss man anneh­ men, wenn man nicht zu dem anderen möglichen Schluss kommen soll, nämlich dass die ganze Sache seitens der Stadt einfach totgeschwiegen wird. Die Angelegenheit wird umso weniger verständlich, als doch die Stadt Fürth einen beispiel­ haften „Knigge für den Um­

Schindelgasse - immer noch asphaltgeschädigt (Repro AB 4/1977)

gang mit Bürgern“ heraus­ gegeben hat. (FN 20/21 Aug. 1977). Darin steht u.a. zu lesen, der Bürger habe ein Recht auf „volle dienstliche Hingabe“, auch solle man ihn nicht „un­ nötig warten lassen“. Wörtlich heißt es: „... zeigen wir, dass wir auch schnell sein können.“ Of­ fensichtlich gibt es einen Stich­ tag, ab dem die Bürgerwün­ sche schnell behandelt werden, die Briefe der Bürgervereini­ gung scheinen jedenfalls nicht mehr darunter zu fallen ... Die FN schreiben dazu: „So vorbildlich und begrüßens­ wert diese „Höflichkeitsregeln“ für Beamte und sonstige Mit­ arbeiter bei der Stadt sind, sie müssten halt auch beherzigt und praktiziert werden.“

Leider nur allzu wahr!

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