Altstadtverein Fürth
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2. Unsere Befürchtungen im Zusammenhang mit der Sahl mann-Villa, einen Präzedenz fall zu schaffen, der weitere Negativbeispiele nach sich zieht, bewahrheiten sich er neut im Fall Königswarterstraße 20/22. 3. Die Regierung von Mittel franken hat erst der Stadtver waltung Fürth das Alibi der formalen Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans ermöglicht, auch sie trifft also die Schuld am derzeitigen Dilemma. Dies berechtigt freilich den Fürther Stadtrat nicht, den Schwarzen Peter nun ausschließlich der übergeordneten Behörde zu zuschieben. 4. Die windelweiche und in konsequente Haltung, wie sie das Bay. Landesamt für Denkmalpflege teilweise im mer noch vertritt, das Abfin den mit geringfügigen Kor rekturen an den vorgesehenen Neubauten heißt Kapitulie ren und Zurückschrecken vor letzter Konsequenz, sprich: fi nanzieller Entschädigung oder Verhängung von Geldbußen wie sie im Denkmalschutzge setz vorgesehen sind! Darüber hinaus besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem „großzügigen Verhalten“ in dieser komplizierten Sachlage und der Alltagspraxis gegenü ber dem „Kleinen Mann“, der mit lächerlichen Sanktionen (Fensterkreuze, Farbtonnuan cen etc.) konfrontiert wird. Eine solche Inkonsequenz lässt Zweifel an der Glaub würdigkeit und Ernsthaftig keit dieser Behörde aufkom men! Wenn also der Bebauungs plan Nr. 302 - wie auch das Landesamt und seine überge ordnete Behörde, das Kultus ministerium meint - rechts widrig ist, dann muss auch in Fällen wie den vorliegenden konsequent das Denkmal schutzgesetz angewandt wer den! 5. Die Nordstern-Versicherungs-AG, als langjährige Be
sitzerin der beiden Anwesen an der Königswarterstraße (bis Ende 1980), muss sich den Vorwurf gefallen lassen, jahre lang vor allem das Haus Nr. 20 verkommen haben zu lassen (obwohl nach Informationen der Bürgervereinigung ernst hafte Interessenten vorhan den waren, die beide Häuser kaufen und erhalten wollten) und sich dann kurz, bevor es hätte kritisch werden können, durch raschen Verkauf aus der Verantwortung gestohlen zu haben. Ferner muss man ihr unterstellen, den neuen Besit zer im falschen Glauben ge lassen zu haben, der Abbruch beider Objekte sei möglich. 6. Wenn der derzeitige Be sitzer angesichts der beiden Villen (deren kunsthisto rische und städtebauliche Be deutung außer Zweifel steht!) überhaupt an Abbruch denkt, dann ist dies so ungeheuerlich, dass man ein solches Verhal ten eigentlich nur mit Igno ranz, Kulturbarbarei o.ä. be zeichnen kann (die vermeint liche formaljuristische Recht mäßigkeit analog Bebauungs plan 302 spielt hier eine unter geordnete Rolle). Wer liederlich mit wert voller Bausubstanz umgeht, braucht sich über Protest nicht zu wundern - unabhängig von der Sozialverpflichtung, die aus Eigentum entsteht (sie he Artikel 1 4,2 Grundgesetz: Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen). Eine reinwirtschaft liche Überlegung ist bei der artigen Objekten ohnehin un angebracht, da sie vorwiegen Denkmalschutzobjekte dar stellen (mit all der Problema tik, die damit verbunden ist). Die augenblickliche Verun sicherung des Eigentümers ist groß; offenbar war er sich der mit dem Erwerb dieser Ob jekte verbundenen Problema tik überhaupt nicht bewusst. Ein Wiederverkauf wäre wohl das beste für ihn und die bei den Anwesen! 7. Die Bürgervereinigung be-