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|Genre=Historische Dokumente | |||
|Attribut1=Gebäude | |||
|Wert1=Privatsynagoge Alexanderstraße 11 | |||
|Quellangaben=Haus der Bayrischen Geschichte; https://hdbg.eu/juedisches_leben/quellen/bayerisches-judenedikt-1813 | |||
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|UploadCommons=Nein | |||
|Urheber=König Maximilian I. Joseph | |||
|Erstellungsdatum=1813/06/10 | |||
|Lizenz=cc-by-nc-sa-3.0 | |||
|Beschreibung=Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern", 10. Juni 1813; hier §§ 24-29 | |||
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== Beschreibung == | == Beschreibung == | ||
§. 24. Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorial-Einteilung des Reichs übereinstimmenden Bezirk, in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet eine eigene kirchliche Gemeinde [Kultusgemeinde] zu bilden, und an einem Orte, wo eine Polizei-Behörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu haben. | |||
§. 25. Wo sie keine kirchliche Gemeinde bilden, sind sie lediglich auf die einfache Hausandacht beschränkt [jede Familie für sich], und alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande des häuslichen Gottesdienstes sind ihnen nach §. 6. des 1. Kapitels I. Abschnitts des Edikts vom 24. März 1809. (Reggsblatt 1809, St. XXXX, Seite 899) verboten. Wo eine Synagoge besteht, darf außer dem Rabbiner oder dem bestätigten Substituten [Vertreter, d.h. Dajan], kein Anderer kirchliche Verrichtungen ausüben. | |||
§. 26. Die Ortsrabbiner und Substituten werden von den Mitgliedern der Kirchen-Gemeinde vorgeschlagen, von den General-Kreis-Kommissaren geprüft, und nach Befund bestätigt oder verworfen Die Bestätigten können ohne Bewilligung des General-Kommissariats nicht entlassen werden. [N.B.: Nach dem Vorbild Frankreichs war das Königreich Bayern von 1808 bis 1838 in neu gezogene, nach den großen Flüssen benannte Regierungskreise unterteilt]. | |||
§. 27. Der zum Rabbiner oder Substituten vorgeschlagene Jude muss a) als königlicher Untertan in die Matrikel eingetragen, b) der deutschen Sprache mächtig, und überhaupt wissenschaftlich gebildet [!], c) ohne Makel des Wuchers oder eines betrügerischen Banquerouts [Bankrotts], und sonst von einem guten und sittlichen Lebenswandel sein. | |||
§. 28. Bei der Bestätigung hat der Rabbiner einen feierlichen Eid dahin abzulegen, dass er den Gesetzen des Reiches durchgehend schuldige Folge leisten, Nichts gegen dieselben lehren oder gestatten, wo er etwas dagegen erfahren würde, solches der Obrigkeit treulich anzuzeigen, und in keine Verbindung irgendeiner Art mit ausländischen Obern [d.h. Obrigkeiten] sich einlassen werde. | |||
§. 29. Die in den drei vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auch die dermal bestehenden Rabbiner ihre Anwendung. | |||
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