Privatsynagoge Alexanderstraße 11: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Privatsynagoge existierte möglicherweise schon seit [[City-Center#Geschichte der Eigentümer|Erbauung des Hauses]] im Jahr 1764 durch Samuel Neckarsulmer und wurde von den Brüdern Weinschenk übernommen.   
Diese Privatsynagoge existierte möglicherweise schon seit [[City-Center#Geschichte der Eigentümer|Erbauung des Hauses]] im Jahr 1764 durch Samuel Neckarsulmer und wurde von den Brüdern Weinschenk übernommen.   
===Angeordnete Schließung der Privatsynagoge 1838===
===Angeordnete Schließung der Privatsynagoge 1838===
Als das ''Intelligenzblatt der Stadt Fürth'' eine regierungsamtliche Bekanntmachung veröffentlichte, nach der den Juden geboten sei ''keine heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande Gottesdienste (zu) halten''<ref>siehe Barbara Ohm: Geschichte der Juden in Fürth, S. 171</ref>, erschien Abraham Koppel Weinschenk vor der Behörde und machte geltend, dass er mit dem Hauskauf die ''Schul'' übernommen habe. Dort würde Morgen- und Abendgebet gehalten, denn ihm sei als alter Mann - er war zu dem Zeitpunkt 67 Jahre alt - die Distanz zum [[Schulhof]] mit Alt- und Neuschul nicht mehr zuzumuten.<ref>ebenda</ref> Mit Schreiben vom [[5. Januar]] [[1838]] wurde ihm aber bedeutet, dass „''sein Verlangen ... eine Privatsynagoge unterhalten zu dürfen stellt sich als durchaus unstatthaft dar.''“<ref>siehe Schreiben vom 5. Januar 1838 in Akte [https://www.gda.bayern.de/service/findmitteldatenbank/Archivalie/96b6fd16-7ff1-41e1-871f-0145b4a0b00f Privatsynagoge im Wohnhaus des Abraham Koppel Weinschenk] bei CAHJP, Gemeinde Fürth D-Fu1-530</ref> Als Argumente wurden aufgeführt:
Als das ''Intelligenzblatt der Stadt Fürth'' eine regierungsamtliche Bekanntmachung veröffentlichte, nach der den Juden geboten sei, ''keine heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande Gottesdienste (zu) halten''<ref>siehe Barbara Ohm: Geschichte der Juden in Fürth, S. 171</ref>, erschien Abraham Koppel Weinschenk vor der Behörde und machte geltend, dass er mit dem Hauskauf die ''Schul'' übernommen habe. Dort würde Morgen- und Abendgebet gehalten, denn ihm sei als alter Mann - er war zu dem Zeitpunkt 67 Jahre alt - die Distanz zum [[Schulhof]] mit Alt- und Neuschul nicht mehr zuzumuten.<ref>ebenda</ref> Mit Schreiben vom [[5. Januar]] [[1838]] wurde ihm aber bedeutet, dass „''sein Verlangen ... eine Privatsynagoge unterhalten zu dürfen stellt sich als durchaus unstatthaft dar.''“<ref>siehe Schreiben vom 5. Januar 1838 in Akte [https://www.gda.bayern.de/service/findmitteldatenbank/Archivalie/96b6fd16-7ff1-41e1-871f-0145b4a0b00f Privatsynagoge im Wohnhaus des Abraham Koppel Weinschenk] bei CAHJP, Gemeinde Fürth D-Fu1-530</ref> Als Argumente wurden aufgeführt:
1. ''namentlich stehen dem die §§ 24-29 des ergangenen Ediktes vom 10. Juni 1813'' entgegen. Eine Privatübereinkunft zu einer Privatsynagoge könne die Wirksamkeit eines ''Prohibitiv-Gesetzes'' nicht ausschalten.<ref>ebenda</ref>   
1. ''namentlich stehen dem die §§ 24-29 des ergangenen Ediktes vom 10. Juni 1813'' entgegen. Eine Privatübereinkunft zu einer Privatsynagoge könne die Wirksamkeit eines ''Prohibitiv-Gesetzes'' nicht ausschalten.<ref>ebenda</ref>   
2. die entscheidende Rechtsquelle für den vorliegenden Fall bilde nicht das Privatrecht, sondern das öffentliche Recht.<ref>ebenda</ref>  
2. die entscheidende Rechtsquelle für den vorliegenden Fall bilde nicht das Privatrecht, sondern das öffentliche Recht.<ref>ebenda</ref>  
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