Datei:1813 Bayerisches Judenedikt - §§ 24-29.png: Unterschied zwischen den Versionen

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|Beschreibung=Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern", 10. Juni 1813; hier §§ 24-29
|Beschreibung=Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern", 10. Juni 1813; hier §§ 24-29
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== Beschreibung ==
§. 24. Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorial-Einteilung des Reichs übereinstimmenden Bezirk, in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet eine eigene kirchliche Gemeinde [Kultusgemeinde] zu bilden, und an einem Orte, wo eine Polizei-Behörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu haben.
§. 24. Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorial-Einteilung des Reichs übereinstimmenden Bezirk, in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet eine eigene kirchliche Gemeinde [Kultusgemeinde] zu bilden, und an einem Orte, wo eine Polizei-Behörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu haben.


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