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Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hatte jedoch im Juli [[2014]] zwischenzeitlich die Urheberschaft in der Denkmalliste von Eduard Bürklein nach Friedrich Bürklein abgeändert.<ref>E-Mail Schriftverkehr mit dem Landesamt für Denkmalschutz, Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Fürth und Peter Frank, Juli 2014</ref> Im Jahr 2018 erschien die Abhandlung des Fürther Stadtarchivars, Dr. Martin Schramm, zum Thema Eduard oder Friedrich Bürklein.<ref>Martin Schramm: Zum Erbauer des Fürther Rathaus - Eduard oder Friedrich Bürklein? In: Fürther Geschichtsblätter, 3/2018, S. 97 - 108</ref> In Rücksprache mit der Rechtsabteilung der  Bayerischen Architektenkammer werde hierin eindeutig festgestellt, dass beide Architekten als Urheber des Fürther Rathauses zu gelten haben. Die Landesamt für Denkmalpflege änderte daraufhin wieder den Eintrag auf der Homepage.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hatte jedoch im Juli [[2014]] zwischenzeitlich die Urheberschaft in der Denkmalliste von Eduard Bürklein nach Friedrich Bürklein abgeändert.<ref>E-Mail Schriftverkehr mit dem Landesamt für Denkmalschutz, Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Fürth und Peter Frank, Juli 2014</ref> Im Jahr 2018 erschien die Abhandlung des Fürther Stadtarchivars, Dr. Martin Schramm, zum Thema Eduard oder Friedrich Bürklein.<ref>Martin Schramm: Zum Erbauer des Fürther Rathaus - Eduard oder Friedrich Bürklein? In: Fürther Geschichtsblätter, 3/2018, S. 97 - 108</ref> In Rücksprache mit der Rechtsabteilung der  Bayerischen Architektenkammer werde hierin eindeutig festgestellt, dass beide Architekten als Urheber des Fürther Rathauses zu gelten haben. Die Landesamt für Denkmalpflege änderte daraufhin wieder den Eintrag auf der Homepage.


Eduard Bürklein sei somit als ursprünglicher Architekt zu nennen, da der Originalplan der Fassade seine Unterschrift trägt. Dies sei das entscheidende Kriterium für die Urheberschaft eines Gebäudes. Selbst wenn Friedrich den Hauptteil der Pläne angefertigt hätte, tragen sie die Unterschrift seines Bruders Eduard. Friedrich hat darüber hinaus als Urheber zu gelten, weil er die Pläne in wesentlichen Teilen abgeändert habe, so die Auffassung von des Stadtarchivars Dr. Schramm und der Bayerischen Architektenkammer. Die Sichweise Franks wurde damit hinfällig, da die von der juristischen Sichtweise abweicht.
Eduard Bürklein sei somit als ursprünglicher Architekt zu nennen, da der Originalplan der Fassade seine Unterschrift trägt. Dies sei das entscheidende Kriterium für die Urheberschaft eines Gebäudes. Selbst wenn Friedrich den Hauptteil der Pläne angefertigt hätte, tragen sie die Unterschrift seines Bruders Eduard. Friedrich hat darüber hinaus als Urheber zu gelten, weil er die Pläne in wesentlichen Teilen abgeändert habe, so die Auffassung von Stadtarchivar Dr. Schramm und der Bayerischen Architektenkammer. Die Sichtweise Franks wurde damit hinfällig, da sie von der juristischen Position abweicht.


Im Frühjahr [[2018]] wurde vom [[Ältestenrat |Ältestenrat]] der Stadt Fürth diese Sichtweise übernommen und beschlossen, dass künftig Eduard und Friedrich Bürklein gleichwertig als Architekten bzw. Fertiger der Pläne für den Rathausbau zu bezeichnen sind. Diese "Sichtweise" lehnt der Lokalhistoriker [[Peter Frank]] ab, da seiner Meinung nach keine Belege dieser Argumentation in den Akten des Archivs zu finden sind. Deshalb kann weiterhin seiner Meinung nach von einer "Gleichwertigkeit" der beiden Brüder nicht die Rede sein.
Im Frühjahr [[2018]] wurde vom [[Ältestenrat |Ältestenrat]] der Stadt Fürth diese Sichtweise übernommen und beschlossen, dass künftig Eduard und Friedrich Bürklein gleichwertig als Architekten bzw. Fertiger der Pläne für den Rathausbau zu bezeichnen sind. Diese "Sichtweise" lehnt der Lokalhistoriker [[Peter Frank]] ab, da seiner Meinung nach keine Belege dieser Argumentation in den Akten des Archivs zu finden sind. Deshalb kann weiterhin seiner Meinung nach von einer "Gleichwertigkeit" der beiden Brüder nicht die Rede sein.
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