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Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage (15Juni1919) | Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage (15Juni1919) | ||
[[Datei:C7 I GR 101 1 Staatsministerium der Justiz Entmündigte Frauen.jpg|thumb|right]] | |||
a) Das 20. Lebensjahr vollendet haben, | a) Das 20. Lebensjahr vollendet haben, | ||
b) Die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen | b) Die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen | ||
c) Mindestens1/2 Jahr in Fürth bzw. Mittelfranken wohnen | c) Mindestens1/2 Jahr in Fürth bzw. Mittelfranken wohnen | ||
d) Der Reichsjustiz | d) Der Reichsjustiz bittet darum darauf zu achten, dass keine entmündigten Frauen zur Wahl zugelassen sind. | ||
= Auszählung = | = Auszählung = | ||
Um einen genauen Überblick über das Wahlgeschehen mit der ersten weiblichen Beteiligung zu erhalten gibt es | Um einen genauen Überblick über das Wahlgeschehen mit der ersten weiblichen Beteiligung zu erhalten gibt es Hilfszettel die verpflichtend auszufüllen sind. | ||
Hilfslisten A,B | Hilfslisten A Wahlbeteiligung nach Alter und Geschlecht, | ||
Hilfsliste B Wahlberechtigte nach Alter und Geschlecht | |||
[[Datei:C7 I GR 98 3 Hilfszettel A.jpg|thumb|left]] | |||
[[Datei:C7 I GR 98 5 Hilfszettel B.jpg|thumb|right]] | |||
Wahlhelfer sind Tag und Nacht mit auszählen beschäftigt. Es müssen weitere Hilfskräfte eingestellt und Überstunden gemacht und bezahlt werden. Die Kosten für die Wahl sind deutlich höher als bei früheren Wahlen. | Wahlhelfer sind Tag und Nacht mit auszählen beschäftigt. Es müssen weitere Hilfskräfte eingestellt und Überstunden gemacht und bezahlt werden. Die Kosten für die Wahl sind deutlich höher als bei früheren Wahlen. | ||
Wahlbeteiligung Männlich Weiblich | Wahlbeteiligung Männlich Weiblich | ||
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Personen die infolge Verlegung des Wahltermins in der Zeit vom 25. Mai 1919 bis 15 Juni 1919 noch wahlstimmberechtigt werden, müssen innerhalb der vorbezeichneten Einspruchsfrist Antrag auf nachträgliche Aufnahme in die Wählerliste stellen. | Personen die infolge Verlegung des Wahltermins in der Zeit vom 25. Mai 1919 bis 15 Juni 1919 noch wahlstimmberechtigt werden, müssen innerhalb der vorbezeichneten Einspruchsfrist Antrag auf nachträgliche Aufnahme in die Wählerliste stellen. | ||
Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage (15Juni1919) | Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage (15Juni1919) | ||
a) Das 20. Lebensjahr vollendet haben, | |||
b) Die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen | |||
c) Mindestens1/2 Jahr in Fürth bzw. Mittelfranken wohnen | |||
d) Der Reichsjustiz bittet darauf zu achten, dass keine entmündigten Frauen zur Wahl zugelassen werden | |||
= Auszählung = | = Auszählung = | ||
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Wahlergebniss: | Wahlergebniss: | ||
Welche neuen Themen erreichen die Politik durch die weiblichen Abgeordneten | Welche neuen Themen erreichen die Politik durch die weiblichen Abgeordneten | ||
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Am Ende als Resüme | Am Ende als Resüme | ||
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Datei:C7 I GR 98 6 Hilfsliste B.jpg|Stadtarchiv Nürnberg | |||
Datei:C7 I GR 98 5 Hilfszettel D.jpg| | |||
Datei:C7 I GR 98 3 Hilszettel A.jpg| | |||
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== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
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