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Bei den Wahlen zum ersten Landtag des demokratischen Staates am 12. Januar (in der Pfalz am 2. Februar) 1919 waren nach der "Wahlordnung für den neuen bayerischen Landtag" vom 7. Dezember 1918 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Volksstaat Bayern 1918, 1257-1270) erstmals alle bayerischen Staatsangehörigen – also auch die Frauen - wahlberechtigt, die mindestens 20 Jahre alt waren. Dieses provisorische Wahlrecht erklärte ganz Bayern zu einem Wahlkreis, in dem erstmals nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt wurde. Um die 180 Abgeordnetenmandate konnte sich bewerben, wer mittels eines Wahlvorschlages nominiert wurde, der von mindestens 50 Wahlberechtigten eines Stimmkreises (Bayern war in 133 Stimmkreise eingeteilt) unterzeichnet sein musste; diese Wahlvorschläge konnten miteinander verbunden werden. | Bei den Wahlen zum ersten Landtag des demokratischen Staates am 12. Januar (in der Pfalz am 2. Februar) 1919 waren nach der "Wahlordnung für den neuen bayerischen Landtag" vom 7. Dezember 1918 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Volksstaat Bayern 1918, 1257-1270) erstmals alle bayerischen Staatsangehörigen – also auch die Frauen - wahlberechtigt, die mindestens 20 Jahre alt waren. Dieses provisorische Wahlrecht erklärte ganz Bayern zu einem Wahlkreis, in dem erstmals nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt wurde. Um die 180 Abgeordnetenmandate konnte sich bewerben, wer mittels eines Wahlvorschlages nominiert wurde, der von mindestens 50 Wahlberechtigten eines Stimmkreises (Bayern war in 133 Stimmkreise eingeteilt) unterzeichnet sein musste; diese Wahlvorschläge konnten miteinander verbunden werden. | ||
Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 bestätigte die Grundsätze dieses Wahlrechts. Sie schrieb vor, dass der Landtag durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu bilden war. Aktiv wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die älter als 20 Jahre waren; die passive Wahlberechtigung setzte aber nun ein Mindestalter von 25 Jahren und einen mindestens einjährigen Aufenthalt in Bayern voraus. | Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 bestätigte die Grundsätze dieses Wahlrechts. Sie schrieb vor, dass der Landtag durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu bilden war. Aktiv wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die älter als 20 Jahre waren; die passive Wahlberechtigung setzte aber nun ein Mindestalter von 25 Jahren und einen mindestens einjährigen Aufenthalt in Bayern voraus.<ref>https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wahlrecht_(Weimarer_Republik)#Das_Wahlrecht_von_1918/19</ref> | ||
Die Regierungsbezirke Ober- Mittel- und Unterfranken bilden den | Die Regierungsbezirke Ober- Mittel- und Unterfranken bilden den | ||
Stimmkreis. | Stimmkreis. | ||
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