Benutzerin:Roselie/Frauenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Die Zahl der Wahlberechtigten hat sich durch die neue Gesetzesregelung vom 12. November 1918 verdreifacht.'''  
'''Die Zahl der Wahlberechtigten hat sich durch die neue Gesetzesregelung vom 12. November 1918 verdreifacht.'''  


==Wahlvorbereitungen zur Umsetzung des neuen Reichstagswahlgesetz das am 30.November 1918 in Kraft trat==
==Wahlvorbereitungen nach dem Reichstagswahlgesetz das am 30.November 1918 in Kraft getreten ist==
Mitarbeiter des Magistrats gehen von Haus zu Haus um die Namen und Adressen der neuen Wahlberechtigten zu ermitteln.
Mitarbeiter des Magistrats gehen von Haus zu Haus um die Namen und Adressen der neuen Wahlberechtigten zu ermitteln.
Es werden 63 Wahllokale eingerichtet. Das Bauamt wird mit der Bereitstellung der Wahlurnen in genügender Anzahl beauftragt.  
Es werden 63 Wahllokale eingerichtet. Das Bauamt wird mit der Bereitstellung der Wahlurnen in genügender Anzahl beauftragt.  
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Das Telegraphenamt wird um Freihaltung für Übermittlungskapazitäten gebeten.
Das Telegraphenamt wird um Freihaltung für Übermittlungskapazitäten gebeten.
Für die enorme Kostensteigerung hatte alleine der Magistrat aufzukommen.<Ref>Stadtarchiv Fürth</ref>
Für die enorme Kostensteigerung hatte alleine der Magistrat aufzukommen.<Ref>Stadtarchiv Fürth</ref>
==Entmündigungen und vorläufige Vormundschaften Bekanntmachung aus dem Staatsministerium der Justiz==
==Entmündigungen und vorläufige Vormundschaften Bekanntmachung aus dem Staatsministerium der Justiz==
Das Staatsministerium der Justiz veröffentlicht am ... folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften zu Wählerliste betreffend'' Nach § 4 der Verordnung vom 30. November 1910 über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung und nach §2 der Wahlordnung für den neuen Bayerischen Landtag vom 07. Dezember sind Personen die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen vom Wahlrecht ausgeschlossen.  
Das Staatsministerium der Justiz veröffentlicht am ... folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften zu Wählerliste betreffend'' Nach § 4 der Verordnung vom 30. November 1910 über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung und nach §2 der Wahlordnung für den neuen Bayerischen Landtag vom 07. Dezember sind Personen die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen vom Wahlrecht ausgeschlossen.  
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