Benutzerin:Roselie/Frauenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Wikipedia:Reichstagswahlgesetz|Reichstagswahlgesetz]] trat am [[30. November 1918]] in Kraft. Das '''[[Wikipedia:Verhältniswahlrecht|Verhältniswahlrecht]]''' wurde eingeführt.
Das [[Wikipedia:Reichstagswahlgesetz|Reichstagswahlgesetz]] trat am [[30. November 1918]] in Kraft. Das '''[[Wikipedia:Verhältniswahlrecht|Verhältniswahlrecht]]''' wurde eingeführt.
Das Alter für das '''[[Wikipedia:Aktive Wahlrecht|Aktive Wahlrecht]]''' - [[das Recht zu wählen]] - wurde für alle Frauen und Männer von 25 Jahren auf 20 Jahre am Wahltag herabgesetzt.  
Das Alter für das '''[[Wikipedia:Aktive Wahlrecht|Aktive Wahlrecht]]''' - [[das Recht zu wählen]] - wurde für alle Frauen und Männer von 25 Jahren auf 20 Jahre am Wahltag herabgesetzt.  
Für das '''[[Wikipedia:Passive Wahlrecht|Passive Wahlrecht'''  - das Recht sich auf der Wahlliste einer Partei zur Wahl zu stellen - war die Voraussetzung das Recht zu an Wahlen teilnehmen zu dürfen und das erreichen von 20 oder 25 Jahren.
Für das '''[[Wikipedia:Passive Wahlrecht|Passive Wahlrecht]]'''  - das Recht sich auf der Wahlliste einer Partei zur Wahl zu stellen - war die Voraussetzung das Recht zu an Wahlen teilnehmen zu dürfen und das erreichen von 20 oder 25 Jahren.
Voraussetzung für die jeweilige Wahl war eine eine mindestens einjährige Aufenthaltsdauer im Deutschen Reich oder in Bayern, und in der Gemeinde.
Voraussetzung für die jeweilige Wahl war eine eine mindestens einjährige Aufenthaltsdauer im Deutschen Reich oder in Bayern, und in der Gemeinde.
Zu einem [[Wikipedia:Wahlrechtsentzug|Wahlrechtsentzug]] kam es durch das Vorliegen der Entmündigung oder die Einschaltung eines Vormunds. Oder durch das Abhanden kommen der [[Wikipedia:Bürgerliche Ehrenrechte|Bürgerlichen Ehrenrechte durch Richterlichen Entzug.
Zu einem [[Wikipedia:Wahlrechtsentzug|Wahlrechtsentzug]] kam es durch das Vorliegen der Entmündigung oder die Einschaltung eines Vormunds. Oder durch das Abhanden kommen der [[Wikipedia:Bürgerliche Ehrenrechte|Bürgerlichen Ehrenrechte durch Richterlichen Entzug.
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