Benutzerin:Roselie/Frauenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==[[Entmündigungen und vorläufige Vormundschaften Bekanntmachung Staatsministerium der Justiz]]==
==[[Entmündigungen und vorläufige Vormundschaften Bekanntmachung Staatsministerium der Justiz]]==
Das [[Wikipedia:Staatsministerium der Justiz 1918|Staatsministerium der Justiz]]veröffentlichte am 31. Dezember 1918 folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften die Aufstellung der Wählerlisten betreffend'' [[Datei:C7 I GR 101 1 Staatsministerium der Justiz Entmündigte Frauen.jpg|thumb|right]]Nach § 4 der Verordnung vom 30. November 1910 über die Wahlen zur Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung und nach §2 der Wahlordnung für den neuen Bayerischen Landtag vom 07. Dezember sind Personen die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das [[Wikipedia:Staatsministerium der Justiz 1918|Staatsministerium der Justiz]]veröffentlichte am 31. Dezember 1918 folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften die Aufstellung der Wählerlisten betreffend'' [[Datei:C7 I GR 101 1Staatsministerium der Justiz Entmündigte Frauenjpg|thumb|right|Staatsministerium der Justiz Entmündigte Frauen]]Nach § 4 der Verordnung vom 30. November 1910 über die Wahlen zur Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung und nach §2 der Wahlordnung für den neuen Bayerischen Landtag vom 07. Dezember sind Personen die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen vom Wahlrecht ausgeschlossen.
''Es ist, namentlich angesichts der Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen und an die Personen im Alter von 20 bis 25 Jahren geboten, Vorsorge zu treffen, dass die Gemeindebehörden von diesen Tatsachen für die Erstellung der Wählerlisten vollständig und rechtzeitig Kenntnis erhalten.''
''Es ist, namentlich angesichts der Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen und an die Personen im Alter von 20 bis 25 Jahren geboten, Vorsorge zu treffen, dass die Gemeindebehörden von diesen Tatsachen für die Erstellung der Wählerlisten vollständig und rechtzeitig Kenntnis erhalten.''


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