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'''Es bestand ein großes politisches Interesse an der Auswertung wie sich die neue Wählerschaft nach Alter und Geschlecht zusammensetzte. Deshalb wurden neue Anlagen als Hilfslisten erstellt und an die Wahllokale verteilt.''' | '''Es bestand ein großes politisches Interesse an der Auswertung wie sich die neue Wählerschaft nach Alter und Geschlecht zusammensetzte. Deshalb wurden neue Anlagen als Hilfslisten erstellt und an die Wahllokale verteilt.''' | ||
Die Wahlvorsteher wurden darüber informiert, dass die Anlagen A bis D verpflichtend auszufüllen sind.<br> | Die Wahlvorsteher wurden darüber informiert, dass die Anlagen A bis D verpflichtend auszufüllen sind.<br> | ||
[[Datei:C7 I GR 98 3.jpg|thumb|left]] | [[Datei:C7 I GR 98 3.jpg|thumb|left|Wählerliste nach Geschlecht und Alter. Hilfsliste A]] | ||
[[Datei:Stadtarchiv Fürth, AR 27 8, (2).jpg|thumb|right]] | [[Datei:Stadtarchiv Fürth, AR 27 8, (2).jpg|thumb|right|Meldung der Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Alter. Hilfsliste D]] | ||
Auch Militärangehörige konnten nach gesonderten Vorgaben das Aktive und Passive Wahlrecht ausüben. | Auch Militärangehörige konnten nach gesonderten Vorgaben das Aktive und Passive Wahlrecht ausüben. | ||
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Für die enorme Kostensteigerung hatte alleine der Magistrat aufzukommen.''<ref>Stadtarchiv Fürth AR 27/8</ref> | Für die enorme Kostensteigerung hatte alleine der Magistrat aufzukommen.''<ref>Stadtarchiv Fürth AR 27/8</ref> | ||
== | ==Entmündigungen und vorläufige Vormundschaften Bekanntmachung Staatsministerium der Justiz== | ||
Das [[Wikipedia:Staatsministerium der Justiz 1918|Staatsministerium der Justiz]]veröffentlichte am 31. Dezember 1918 folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften die Aufstellung der Wählerlisten betreffend'' [[Datei:C7 I GR 101 | Das [[Wikipedia:Staatsministerium der Justiz 1918|Staatsministerium der Justiz]]veröffentlichte am 31. Dezember 1918 folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften die Aufstellung der Wählerlisten betreffend'' [[Datei:C7 I GR 101 1.jpg|thumb|right||]]Nach § 4 der Verordnung vom 30. November 1910 über die Wahlen zur Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung und nach §2 der Wahlordnung für den neuen Bayerischen Landtag vom 07. Dezember sind Personen die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen vom Wahlrecht ausgeschlossen. | ||
''Es ist, namentlich angesichts der Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen und an die Personen im Alter von 20 bis 25 Jahren geboten, Vorsorge zu treffen, dass die Gemeindebehörden von diesen Tatsachen für die Erstellung der Wählerlisten vollständig und rechtzeitig Kenntnis erhalten.'' | ''Es ist, namentlich angesichts der Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen und an die Personen im Alter von 20 bis 25 Jahren geboten, Vorsorge zu treffen, dass die Gemeindebehörden von diesen Tatsachen für die Erstellung der Wählerlisten vollständig und rechtzeitig Kenntnis erhalten.'' | ||
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