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Das [[Wikipedia:Reichstagswahlgesetz|Reichstagswahlgesetz]] trat am [[30. November 1918]] in Kraft. Das '''[[Wikipedia:Verhältniswahlrecht|Verhältniswahlrecht]]''' wurde eingeführt. | Das [[Wikipedia:Reichstagswahlgesetz|Reichstagswahlgesetz]] trat am [[30. November 1918]] in Kraft. Das '''[[Wikipedia:Verhältniswahlrecht|Verhältniswahlrecht]]''' wurde eingeführt. | ||
Das Alter für das '''[[Wikipedia:Aktive Wahlrecht|Aktive Wahlrecht]]''' - [[das Recht zu wählen - wurde für alle Frauen und Männer von 25 Jahren auf 20 Jahre am Wahltag herabgesetzt]]. | Das Alter für das '''[[Wikipedia:Aktive Wahlrecht|Aktive Wahlrecht]]''' - [[das Recht zu wählen - wurde für alle Frauen und Männer von 25 Jahren auf 20 Jahre am Wahltag herabgesetzt]]. | ||
Für das '''[[Wikipedia:Passive Wahlrecht|Passive Wahlrecht]]''' - das Recht sich auf der Wahlliste einer Partei zur Wahl zu stellen - war die Voraussetzung das | Für das '''[[Wikipedia:Passive Wahlrecht|Passive Wahlrecht]]''' - das Recht sich auf der Wahlliste einer Partei zur Wahl zu stellen - war die Voraussetzung am Wahltag mindestens das 20. Lebensjahr erreicht zu haben. | ||
Voraussetzung für die jeweilige Wahl war eine eine mindestens einjährige Aufenthaltsdauer im Deutschen Reich oder in Bayern, und in der Gemeinde. | Voraussetzung für die jeweilige Wahl war eine eine mindestens einjährige Aufenthaltsdauer im Deutschen Reich oder in Bayern, und in der Gemeinde. | ||
Zu einem [[Wikipedia:Wahlrechtsentzug|Wahlrechtsentzug]] kam es durch das Vorliegen der Entmündigung oder die Einschaltung eines Vormunds. Oder durch das Abhanden kommen der [[Wikipedia:Bürgerliche Ehrenrechte|Bürgerlichen Ehrenrechte durch Richterlichen Entzug. | Zu einem [[Wikipedia:Wahlrechtsentzug|Wahlrechtsentzug]] kam es durch das Vorliegen der Entmündigung oder die Einschaltung eines Vormunds. Oder durch das Abhanden kommen der [[Wikipedia:Bürgerliche Ehrenrechte|Bürgerlichen Ehrenrechte durch Richterlichen Entzug. | ||
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