Benutzerin:Roselie/Frauenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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== Bekanntmachung Staatsministerium der Justiz: Entmündigungen und vorläufige Vormundschaften ==
== Bekanntmachung Staatsministerium der Justiz: Entmündigungen und vorläufige Vormundschaften ==
Das [[Wikipedia:Staatsministerium der Justiz 1918|Staatsministerium der Justiz]]veröffentlichte am 31. Dezember 1918 folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften die Aufstellung der Wählerlisten betreffend'' [[Datei:Staatsministerium der Justiz Entmündigte Frauen|thumb|right]]Nach § 4 der Verordnung vom 30. November 1910 über die Wahlen zur Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung und nach §2 der Wahlordnung für den neuen Bayerischen Landtag vom 07. Dezember sind Personen die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das [[Wikipedia:Staatsministerium der Justiz 1918|Staatsministerium der Justiz]]veröffentlichte am 31. Dezember 1918 folgende Bekanntmachung über ''die Mitteilung von Entmündigungen und vorläufigen Vormundschaften, die Aufstellung der Wählerlisten betreffend.'' [[Datei:Staatsministerium der Justiz Entmündigte Frauen|thumb|right]]Nach § 4 der Verordnung vom 30. November 1910 über die Wahlen zur Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung und nach §2 der Wahlordnung für den neuen Bayerischen Landtag vom 07. Dezember sind Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen, vom Wahlrecht ausgeschlossen.
''Es ist, namentlich angesichts der Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen und an die Personen im Alter von 20 bis 25 Jahren geboten, Vorsorge zu treffen, dass die Gemeindebehörden von diesen Tatsachen für die Erstellung der Wählerlisten vollständig und rechtzeitig Kenntnis erhalten.''
''Es ist, namentlich angesichts der Ausdehnung des Wahlrechts auf die Frauen und an die Personen im Alter von 20 bis 25 Jahren geboten, Vorsorge zu treffen, dass die Gemeindebehörden von diesen Tatsachen für die Erstellung der Wählerlisten vollständig und rechtzeitig Kenntnis erhalten.''


= [[Landtagswahl am 12. Januar 1919]] =
= [[Landtagswahl am 12. Januar 1919]] =
Bei den Wahlen zum ersten Landtag des demokratischen Staates am 12. Januar (in der Pfalz am 2. Februar) 1919 waren nach der "Wahlordnung für den neuen bayerischen Landtag" vom 7. Dezember 1918 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Volksstaat Bayern 1918, S.1257-1270) Erstmals alle bayerischen Staatsangehörigen wahlberechtigt, die mindestens 20 Jahre alt waren und einen mindestens einjährigen Aufenthalt in Bayern vorweisen können.  
Bei den Wahlen zum ersten Landtag des demokratischen Staates am 12. Januar (in der Pfalz am 2. Februar) 1919 waren nach der "Wahlordnung für den neuen bayerischen Landtag" vom 7. Dezember 1918 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Volksstaat Bayern 1918, S.1257-1270) erstmals alle bayerischen Staatsangehörigen wahlberechtigt, die mindestens 20 Jahre alt waren und einen mindestens einjährigen Aufenthalt in Bayern vorweisen konnten.  
Zu einem Wahlrechtsentzug kam es durch das Vorliegen der Entmündigung oder die Einschaltung eines Vormunds. Oder durch das Abhanden kommen der bürgerlichen Ehrenrechte.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliche_Ehrenrechte</ref>
Zu einem Wahlrechtsentzug kam es durch das Vorliegen der Entmündigung oder die Einschaltung eines Vormunds, oder durch das Abhanden kommen der bürgerlichen Ehrenrechte.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliche_Ehrenrechte</ref>


'''Dieses provisorische Wahlrecht erklärte ganz Bayern zu einem Wahlkreis''', in dem erstmals nach den [[Wikipedia:Grundsätze Verhältniswahlrecht1919|Grundsätzen des Verhältniswahlrechts]] gewählt wurde. Wer sich um eines der [[Wikipedia:Abgeordnetenmandate Landtagswahlen in Bayern 1918|180 Abgeordnetenmandate]] bewerben wollte, das [[passive Wahlrecht]] ausüben wollte, musste wahlberechtig sein, und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Person musste mittels eines Wahlvorschlages nominiert werden, der von mindestens 50 Wahlberechtigten eines Stimmkreises (Bayern war in 133 Stimmkreise eingeteilt) unterzeichnet sein musste. Diese Wahlvorschläge konnten miteinander verbunden werden.<ref>https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wahlrecht_(Weimarer_Republik)#Das_Wahlrecht_von_1918/19</ref><br>
'''Dieses provisorische Wahlrecht erklärte ganz Bayern zu einem Wahlkreis''', in dem erstmals nach den [[Wikipedia:Grundsätze Verhältniswahlrecht1919|Grundsätzen des Verhältniswahlrechts]] gewählt wurde. Wer sich um eines der [[Wikipedia:Abgeordnetenmandate Landtagswahlen in Bayern 1918|180 Abgeordnetenmandate]] bewerben wollte, das [[passive Wahlrecht]] ausüben wollte, musste wahlberechtig sein, und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Person musste mittels eines Wahlvorschlages nominiert werden, der von mindestens 50 Wahlberechtigten eines Stimmkreises (Bayern war in 133 Stimmkreise eingeteilt) unterzeichnet sein musste. Diese Wahlvorschläge konnten miteinander verbunden werden.<ref>https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wahlrecht_(Weimarer_Republik)#Das_Wahlrecht_von_1918/19</ref><br>
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