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'''Artikelname: Einführung Frauenwahlrecht in Deutschland November 1918''' <br>
'''Artikelname: Einführung Frauenwahlrecht in Deutschland November 1918''' <br>
Nach der Novemberrevolution und dem Ende des Deutschen Kaiserreichs hatte der Rat der Volksbeauftragten am [[12. November]] [[1918]] in Berlin das als demokratisch geltende gleiche, geheime, direkte und allgemeine ''Wahlrecht für alle mindestens 20 Jahre alten Frauen und Männer'' ausgerufen.  
Nach der Novemberrevolution und dem Ende des Deutschen Kaiserreichs hatte der Rat der Volksbeauftragten am [[12. November]] [[1918]] in Berlin das als demokratisch geltende gleiche, geheime, direkte und allgemeine ''Wahlrecht für alle mindestens 20 Jahre alten Frauen und Männer'' ausgerufen. Von 1850 bis 1918 galt das feudale Dreiklassenwahlrecht, das nur wohlhabenden mindestens einjährig steuerpflichtigen Männern mit Bürgerrechten die Teilhabe an Wahlen zugestand.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Dreiklassenwahlrecht, online abgerufen 26. Dezember 2025 | 18:12 Uhr - [https://www.bpb.de/kurzknapp/lexika/politiklexikon/17367/dreiklassenwahlrecht Homepage]</ref>
Von 1850 bis 1918 galt das feudale Dreiklassenwahlrecht, das nur wohlhabenden mindestens einjährig steuerpflichtigen Männern mit Bürgerrechten die Teilhabe an Wahlen zugestand<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Dreiklassenwahlrecht, online abgerufen 26. Dezember 2025 | 18:12 Uhr - [https://www.bpb.de/kurzknapp/lexika/politiklexikon/17367/dreiklassenwahlrecht Hompegae]</ref>
Für Frauen sah die Gemeindeordnung in dem rechtsrheinischen Bayern 1869 eine Teilnahme an Wahlen nur sehr selten vor. Das Bürgerrecht konnten nur ledige  verwitwete oder geschiedene Frauen, die ein besteuertes Wohnhaus besaßen, beantragen. Das nun erhaltene Stimmrecht musste jedoch stellvertretend von einem Mann ausgeführt werden.<ref>Gaby Franger, Nadja Bennewitz: Geschichte der Frauen in Mittelfranken Alltag, Personen Orte, ars vivendi, Cadolzburg, 2003, S. 289</ref>
Für Frauen sah die Gemeindeordnung in dem rechtsrheinischen Bayern 1869 eine Teilnahme an Wahlen nur sehr selten vor. Das Bürgerrecht konnten nur ledige  verwitwete oder geschiedene Frauen, die ein besteuertes Wohnhaus besaßen, beantragen. Das nun erhaltene Stimmrecht musste jedoch stellvertretend von einem Mann ausgeführt werden.<ref>Gaby Franger, Nadja Bennewitz: Geschichte der Frauen in Mittelfranken Alltag, Personen Orte, ars vivendi, Cadolzburg, 2003, S. 289</ref>


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