Seite:Fronmüller Chronik.pdf/149

Aus FürthWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen.


Sechste Periode (1723).

135

Thaten hinreißen ließ, den Juden ihre sämmtlichen Erbauungs­ bücher wegnehmen, weil sie angeblich Lästergebete gegen Christen­ thum und Landesherrn enthielten, besonders aber aus den Woh­ nungen der Rabbiner Baruch und SalomonUllmann."') Die Fürther Juden konnten überhaupt die Wohlthaten des Privilegs von 1719 nicht lange in Ruhe genießen. Die Domprobstei sah in demselben eine unverhältnißmäßige ungerechte Begünstigung, und als man nach dem Tode des Domprobstes Otto Philipp von Guttenberg zu einer neuen Wahl schritt, war die Beschrän­ kung des Reglements eine der Wahlbedingungen, welcher der Candidat Marquard Wilhelm Graf von Schönborn sich unter­ werfen mußte. In Gemäßheit davon wurde durch den domprobstischen Gerichtsschreiber in Fürth am 9. August in der Synagoge ein Dekret verlesen, welches die Vorrechte des Privi­ leges bedeutend reducirte. Es wurde den jüdischen Vorstehern namentlich das Recht genommen, fremde Juden aufzunehmen und die Aufnahme an die Erlegung von acht Speciesdukaten geknüpft. Von den bisherigen Nebenschulen wurde ein Hand­ lohn gefordert, bezüglich der bisherigen freien Wahl der Bar­ nossen wurde noch die domprobstische Bestätigung der Gewählten verlangt; die nach jüdischem Rechte den Eheweibern zustehenden Rechtswohlthaten sollten modiftcirt werden. Gegen das Urtheil der jüdischen Gerichte wurde eine Appellation an die christlichen angeordnet und die gestattete Zinsnahme auf 6 Proz. ermäßigt. Im Falle ein Jude sich zu verheirathen im Begriff stünde, wurde die Erlegung von 8 Speciesdukaten verlangt und auf die Ver­ weigerung dieser neuen Abgabe eine schwere Geldstrafe gesetzt. Der Versuch, diese Verordnung dadurch zu umgehen, daß man sich auswärts trauen ließ, wurde von einzelnen Juden gewagt. Insbesondere ließ Salomon Ullmann sich in Baiersdorf trauen und kehrte dann nach Fürth zurück, um dort die Wohnung im Hause seines Vaters zu benutzen. Darauf befahl der dom­ probstische Amtmann dem Vater, seinen Sohn binnen 3 Tagen bei Strafe von 100 Thalern aus dem Hause zu weisen. Auf die Weigerung des Vaters wurde die junge Frau von 2 Amts­ knechten und 2 Musketieren in das Bamberger Gefängniß ge­ führt. Zugleich wurde eine Exekutionsmannschaft wegen Zah­ lung der 100 Thaler in die Wohnung des alten Ullmann ge­ legt, und dieser, trotz wiederholten Vorstellungen der ganzen