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536 1881

Elste Periode (1881).

Ein im Birnbaum'schen Hause (mittlere Königsstr. Nr. 137) am 2. Jan. Nachts ausgebrochener Brand wurde durch die Feuer­ wehr bald gedämpft. — Der Simonspreisstiftung wurde aus Anlaß ihres 25jährigen Bestehens von dem edelmüthigen Stifter derselben, vr. Wilhelm Königswarter, ein weiterer Beitrag von 1000 Mark zur Vermehrung des Stiftungsvermögens zu­ gewendet. — Am 6. Januar starb die hochbetagte Brauereibesitzers-Wittwe Karoline Stengel, die Gründerin des Karolinen­ stiftes für unbescholtene dürftige Wittwen. — Für die Fort­ setzung der Vorarbeiten bezüglich der Wasserversorgung der Stadt wurden vom Magistrate 5000 M. genehmigt, für An­ schaffung einer Pariser Straßenkehrmaschine 700 Mark. — Auf die erledigte Lehrstelle an der dritten Vorbereitungsklafse der Latein- und Realschule wurde unter 18 Bewerbern der Lehrer Georg Pfeifer in erster Linie der Kgl. Regierung vom Ma­ gistrate präsentirt. — Das für die Begründung eines israeli­ tischen Friedhofs in Aussicht gestellte Areal im Ronhöfer Walde wurde zu diesem Behufe von der israelit. Kultus­ gemeinde käuflich erworben. — Anfang 1870 hatte sich der Magistrat eine Geschäftsordnung gegeben, worin die Bestim­ mung enthalten ist, daß der Vorsitzende während der Erstat­ tung eines Referates den Vorsitz an seinen Stellvertreter ab­ zugeben habe. Seit dieser Zeit wurde dies so gehandhabt, bis in einer neulichen Sitzung, wo der Bürgermeister nicht an­ wesend war, Rechtsrath Beeg diese Uebung beanstandete und erklärte, daß er sich durch Erstattung des Referates an Führung des Vorsitzes nicht behindert erachte, und als gesetzlicher Ver­ treter des Bürgermeisters den Vorsitz für sich in Anspruch nähme. In einer darauf folgenden Sitzung pflichtete der Bürgermeister der Ansicht des Rechtsrathes bei. Das Magistratskollegium be­ schloß mit großer Majorität, diese Frage der Kgl. Regierung zur Entscheidung zu unterbreiten. Letztere erklärte laut der am 27. Jan. abgehaltenen Sitzung des Magistrats bekannt ge­ gebenen Entschließung, die betreffende Bestimmung der magistra­ tischen Geschäftsordnung als gesetzlich unzulässig und als un­ vereinbar mit den Bestimmungen der Gemeindeordnung, worauf dann der Antrag des Bürgermeisters auf Streichung der be­ züglichen Geschäftsordnungsbestimmung mit allen gegen eine Stimme angenommen wurde. — Mit dem 1. Febr. wurde das