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Die Gemeindeordnung umfasste 37 Artikel und wurde von dem damaligen Amtmann Hannß Oberndörfer bestätigt.
 
Die Gemeindeordnung umfasste 37 Artikel und wurde von dem damaligen Amtmann Hannß Oberndörfer bestätigt.
 
Die Dorf- oder Gemeindemeister, die diese Gemeindeordnung verfassten, hießen [[Hannß Zwinger]], [[Albrecht Lindner]], [[Hannß Konrad Kirchner]] und [[Hannß Kirchner]].<ref>[[Adressbuch von 1819]], S. 152</ref>
 
Die Dorf- oder Gemeindemeister, die diese Gemeindeordnung verfassten, hießen [[Hannß Zwinger]], [[Albrecht Lindner]], [[Hannß Konrad Kirchner]] und [[Hannß Kirchner]].<ref>[[Adressbuch von 1819]], S. 152</ref>
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Auszug aus der [[Fronmüllerchronik]]:
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:''Dieselbe bestand im Ganzen aus 3 [sic!] Artikeln und handelte besonders vom Hutgeld, der Art des Austriebes des Viehes, der Zahl der Stücke Vieh, die ein Bauer, ein Pächter, ein Köhler halten durfte. Wer zum Dorfmeister erwählt war, die Stelle aber ausschlug, mußte 1 Gulden Buße zahlen. Wer zu der von den Dorfmeistern berufenen Gemeindeversammlung zu kommen unterließ mußte ebenfalls Strafe zahlen, ein Bauer 60, ein Köhler 30 Pfennig. Die Strafe bekamen zur Hälfte die Dorfmeister, „um ihre Mühe zu vertrinken", die andere Hälfte fiel in die Gemeindekasse.''<ref>[[Fronmüllerchronik]], 1871, S. 30 f</ref>
    
== Gemeindeordnung von 1652 ==
 
== Gemeindeordnung von 1652 ==