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Im Rahmen des zivilen Luftschutzes wurde durch die Reichsregierung am [[26. Juni]] [[1935]] das Luftschutzgesetz erlassen, in dem u.a. verpflichtende Regelungen zur Luftschutzpflicht deutscher Staatsbürger festgeschrieben wurden. In späteren Ergänzungen wurde das Gesetz präzisiert bzw. erweitert. Zusätzlich wurden mehrere Durchführungsbestimmungen erlassen, zuletzt am [[31. August]] [[1943]].  
 
Im Rahmen des zivilen Luftschutzes wurde durch die Reichsregierung am [[26. Juni]] [[1935]] das Luftschutzgesetz erlassen, in dem u.a. verpflichtende Regelungen zur Luftschutzpflicht deutscher Staatsbürger festgeschrieben wurden. In späteren Ergänzungen wurde das Gesetz präzisiert bzw. erweitert. Zusätzlich wurden mehrere Durchführungsbestimmungen erlassen, zuletzt am [[31. August]] [[1943]].  
 
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In einem Erlass des Reichsministeriums der Luftfahrt und des Oberbefehlshabers der Luftwaffe wurde im Rahmen des § 7 der ersten Luftschutzverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom [[31. August]] [[1943]] folgende Regelung für die Kennzeichnung der Luftschutzräume getroffen: "''betreffende Kennzeichnung der Luftschutzräume und Entfernung von Kellerfenstergittern wird den Eigentümern von Gebäuden als zusätzliche Maßnahme zu den angeordneten Lageplänen die Kennzeichnung der Lage der Luftschutzräume an den Außenwänden der Häuser aufgegeben, soweit diese Kennzeichnung im Luftschutzort noch nicht durchgeführt ist.  Die Durchführung dieser Maßnahmen ist erforderlich, um den Bergungskräften die Möglichkeit zu geben, bei eingestürzten Häusern die Luftschutzräume schnell feststellen zu können.  Kennzeichnung geschieht durch Hinweispfeile, die etwa in Höhe des 1. Obergeschosses beginnend an den Außenwänden der Häuser angebracht werden. [...]. Falls keine freie Wandfläche an der Schutzraumgrenze zur Verfügung steht, kann die Grenzbezeichnung unterbrochen werden. Liegt ein Schutzraum an einer freien Gebäudeecke, so sind auch die Ecken zu bezeichnen - die Querstriche sind dann nach beiden Seiten anzubringen. ''<ref>Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943, Erste Durchführungsverordnung, Az. 2a 15.28 Nr. 10 225/44 L. in 13 L II Da/2 I B vom 15.3.1944</ref>"  
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<br clear="all" />In einem Erlass des Reichsministeriums der Luftfahrt und des Oberbefehlshabers der Luftwaffe wurde im Rahmen des § 7 der ersten Luftschutzverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom [[31. August]] [[1943]] folgende Regelung für die Kennzeichnung der Luftschutzräume getroffen: "''betreffende Kennzeichnung der Luftschutzräume und Entfernung von Kellerfenstergittern wird den Eigentümern von Gebäuden als zusätzliche Maßnahme zu den angeordneten Lageplänen die Kennzeichnung der Lage der Luftschutzräume an den Außenwänden der Häuser aufgegeben, soweit diese Kennzeichnung im Luftschutzort noch nicht durchgeführt ist.  Die Durchführung dieser Maßnahmen ist erforderlich, um den Bergungskräften die Möglichkeit zu geben, bei eingestürzten Häusern die Luftschutzräume schnell feststellen zu können.  Kennzeichnung geschieht durch Hinweispfeile, die etwa in Höhe des 1. Obergeschosses beginnend an den Außenwänden der Häuser angebracht werden. [...]. Falls keine freie Wandfläche an der Schutzraumgrenze zur Verfügung steht, kann die Grenzbezeichnung unterbrochen werden. Liegt ein Schutzraum an einer freien Gebäudeecke, so sind auch die Ecken zu bezeichnen - die Querstriche sind dann nach beiden Seiten anzubringen. ''<ref>Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943, Erste Durchführungsverordnung, Az. 2a 15.28 Nr. 10 225/44 L. in 13 L II Da/2 I B vom 15.3.1944</ref>"  
 
[[Datei:Luftschutzzeichnung Anbringung.jpg|miniatur|rechts|Richtige Anbringung von Luftschutzzeichen, 1935]]
 
[[Datei:Luftschutzzeichnung Anbringung.jpg|miniatur|rechts|Richtige Anbringung von Luftschutzzeichen, 1935]]
 
Die Luftschutzzeichen waren in der Regel reichsweit einheitlich geregelt, allerdings geht aus der Literatur hervor, dass es durchaus regionale Unterschiede gab. Im Wesentlichen wurden in Franken bzw. in Fürth folgende Luftschutzzeichen an den Hausfassaden angebracht:
 
Die Luftschutzzeichen waren in der Regel reichsweit einheitlich geregelt, allerdings geht aus der Literatur hervor, dass es durchaus regionale Unterschiede gab. Im Wesentlichen wurden in Franken bzw. in Fürth folgende Luftschutzzeichen an den Hausfassaden angebracht:
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