Datei:Bauvertrag jüd. Leichenhaus 1869.pdf: Unterschied zwischen den Versionen

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''d) Die Lieferung und Anbringung der Läden behält sich die Kultusgemeinde auf eigene Rechnung bevor;  macht sie vom Vorbehalt keinen Gebrauch so hat der Akkordant sie zu liefern und anzubringen.''</br>
''d) Die Lieferung und Anbringung der Läden behält sich die Kultusgemeinde auf eigene Rechnung bevor;  macht sie vom Vorbehalt keinen Gebrauch so hat der Akkordant sie zu liefern und anzubringen.''</br>
''§ 4 Der Akkordant hat unentgeldlich einen hölzernen Verschlag herzustellen der dem Friedhof vom Bauplatz abschließt.''</br>
''§ 4 Der Akkordant hat unentgeldlich einen hölzernen Verschlag herzustellen der dem Friedhof vom Bauplatz abschließt.''</br>
''§ 5 Die Arbeiten haben Mittwoch den 14. D. M. zu beginnen und müssen am 1. November 1869 beendigt sein. Widrigen Falls verliert der Akkordant 50 % der Bausumme für jeden begonnenen Monat der Saumsal.''</br>
''§ 5 Die Arbeiten haben Mittwoch den 14. D. M. zu beginnen und müssen am 1. November 1869 beendigt sein. Widrigen Falls verliert der Akkordant 5 % der Bausumme für jeden begonnenen Monat der Saumsal.''</br>
''§ 6  Für die Einhaltung der in der Hohen Regierungs-Entschließung vom 20. Mai 1868 Ziff. 1 und 2 vorgezeichneten Bedingungen, dann der Baukonzession und der allgemeinen Bauordnung haftet der Akkordant.''</br>
''§ 6  Für die Einhaltung der in der Hohen Regierungs-Entschließung vom 30. Mai 1868 Ziff. 1 und 2 vorgezeichneten Bedingungen, dann der Baukonzession und der allgemeinen Bauordnung haftet der Akkordant.''</br>
''§ 7 Der Akkordant hat 1/3''  
''§ 7 Der Akkordant hat 1/3''  


3. Blatt</br>
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''der Bausumme nach Vollendung der Umfassungsmauer, 1/3 nach Vollendung des Dachwerkes und 1/3 nach vollendetem Bau zu erhalten.''</br>
''der Bausumme nach Vollendung der Umfassungsmauer, 1/3 nach Vollendung des Dachwerkes und 1/3 nach vollendetem Bau zu erhalten.''</br>
''§ 8 Von jeder Haftung wurden 10 % als Kaution bis 1 Jahr nach gänzlich vollendetem Bau zurückbehalten.''</br>
''§ 8 Von jeder Zahlung werden 10 % als Kaution bis 1 Jahr nach gänzlich vollendetem Bau zurückbehalten.''</br>
''§ 9 Der Akkordant ist verantwortlich und haftet mit der Bausumme und Kaution, daß seine Leute keine Beschädigung oder Unfug auf dem Friedhof anrichten.''</br>
''§ 9 Der Akkordant ist verantwortlich und haftet mit der Bausumme und Kaution, daß seine Leute keine Beschädigung oder Unfug auf dem Friedhof anrichten.''</br>
''§ 10  Alle Streitigkeiten aus gegenwärtigem Vertrage sollen durch ein Schiedsgericht erledigt werden.''</br>
''§ 10  Alle Streitigkeiten aus gegenwärtigem Vertrage sollen durch ein Schiedsgericht erledigt werden.''</br>

Version vom 13. Juli 2025, 12:08 Uhr

Bildinformationen

Datei:Bauvertrag jüd. Leichenhaus 1869.pdf
GenreHistorische Dokumente
PersonWilhelm Evora, Weithaas
GebäudeAlter Jüdischer Friedhof
UrheberIsraelitische Kultusgemeinde
QuellangabenCAHJP, Gemeinde Fürth D-Fu1-597
DateiartDokumentDateityppdf
Erstellungsdatum13. Juli 1869
Lizenzcc-by-sa-4.0
UploadCommonsNein
BeschreibungBauvertrag zwischen Wilhelm Evora und der Israelitischen Kultusgemeinde zur Errichtung eines Leichenhauses am Alten Jüdischen Friedhof, 13. Juli 1869
Dateiinfo
(Bild-Unterschrift und Info-Box,
automatisch erstellt)
Bauvertrag zwischen Wilhelm Evora und der Israelitischen Kultusgemeinde zur Errichtung eines ... Bauvertrag zwischen Wilhelm Evora und der Israelitischen Kultusgemeinde zur Errichtung eines Leichenhauses am Alten Jüdischen Friedhof, 13. Juli 1869<br>Urheber: Israelitische Kultusgemeinde<br>Erstellungsdatum: 13. Juli 1869<br>Lizenz: cc-by-sa-4.0
semantisches Browsensemantisches Browsen

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Formular-Ausschnitt am Beispiel Rathaus (Gebäude)

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Siehe auch Hilfe-Seite Grundregeln zur Artikel-Gestaltung, Abschnitt Bilddarstellung

Lizenz

Creative Commons License
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Diese Datei steht unter der Creative Commons-Lizenz
Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0

Beschreibung

Vertrag
§ 1 Herr Evora übernimmt die Herstellung des neuen Israelitischen Leichenhauses um den Preis von 4892 fl.
§ 2 Das Leichenhaus wird gefertigt nach Plan Lit B, C und D und nach Anschlag des H. Weithaas vom 18. April 1869
§ 3 Es wird jedoch wie folgt vom Weithaasschen Anschlag abgewichen:
a) Die Fußböden im ersten Stock d. h. im eigentlichen Gebäude müssen sämtlich eichene Friesen haben und zwar einmal um die Wand, sodann in jedem nicht mit Schalen belegten Zimmer ein doppeltes Kreuz
b) Die sämtlichen Thüren und Fenster müssen eichenholzartig angestrichen sein.
c) Die Lieferung und Setzung der Oefen behält sich die Kultusgemeinde auf eigene Rechnung

2. Blatt
bevor; macht sie vom Vorbehalt keinen Gebrauch so hat der Akkordant sie zu liefern und zu setzen.
d) Die Lieferung und Anbringung der Läden behält sich die Kultusgemeinde auf eigene Rechnung bevor; macht sie vom Vorbehalt keinen Gebrauch so hat der Akkordant sie zu liefern und anzubringen.
§ 4 Der Akkordant hat unentgeldlich einen hölzernen Verschlag herzustellen der dem Friedhof vom Bauplatz abschließt.
§ 5 Die Arbeiten haben Mittwoch den 14. D. M. zu beginnen und müssen am 1. November 1869 beendigt sein. Widrigen Falls verliert der Akkordant 5 % der Bausumme für jeden begonnenen Monat der Saumsal.
§ 6 Für die Einhaltung der in der Hohen Regierungs-Entschließung vom 30. Mai 1868 Ziff. 1 und 2 vorgezeichneten Bedingungen, dann der Baukonzession und der allgemeinen Bauordnung haftet der Akkordant.
§ 7 Der Akkordant hat 1/3

3. Blatt
der Bausumme nach Vollendung der Umfassungsmauer, 1/3 nach Vollendung des Dachwerkes und 1/3 nach vollendetem Bau zu erhalten.
§ 8 Von jeder Zahlung werden 10 % als Kaution bis 1 Jahr nach gänzlich vollendetem Bau zurückbehalten.
§ 9 Der Akkordant ist verantwortlich und haftet mit der Bausumme und Kaution, daß seine Leute keine Beschädigung oder Unfug auf dem Friedhof anrichten.
§ 10 Alle Streitigkeiten aus gegenwärtigem Vertrage sollen durch ein Schiedsgericht erledigt werden.
In dieses Schiedsgericht beruft jede Partei einen Sachverständigen; Obmann des Schiedsgerichts ist jeder Zeit der Professor Otto von Nürnberg.
Gegen die Aussprache des Schiedsgerichts ist kein Rechtsmittel zulässig.

Fürth den 13. Juli 1869
Wilh. Evora, Zimmermeister

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